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Nr. 83. Gesetz,
die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1908 und
den bei der Veranlagung zur Einkommensteuer auf das Jahr 1908
anzuwendenden Tarif betreffend;
vom 11. Dezember 1907.
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1908
(Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 betreffend,
vom 27. November 1860, G.= u. V.Bl. S. 176 flg.) und wegen des bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer auf das Jahr 190 8 anzuwendenden Tarifs mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
8 1. Im Jahre 1908 sind, vorbehältlich der Vorschriften in Absatz 2, zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer),
b) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
e) die Ergänzungssteuer,
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
f)ddie Erbschaftssteuer nach Maßgabe der Landesgesetze vom 13. November 1876
(G.= u. V.-Bl. S. 449), 3. Juni 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 218) und 9. März
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 16), soweit deren Erhebung nach § 61 des Reichserbschafts-
steuergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 654) noch stattfindet und
9) der Urkundenstempel.
Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben bleibt,
auch hinsichtlich des Jahres 1908, dem für die Finanzperiode 190 8/09 zu erlassenden
Finanzgesetze vorbehalten. In letzterem wird insbesondere darüber definitive Bestimmung
getroffen werden, ob die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normal-
steuer) oder nur mit einem in Zehnteilen auszudrückenden Bruchteile derselben zu erheben ist.
8 2. Der im ersten und zweiten Absatz von § 12 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juli 1900 in der Fassung von Artikel ! des Gesetzes vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl.
S. 257 flg.) geordnete Tarif bleibt bis zum Schlusse des Jahres 1908 in Kraft.