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83. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1907 in Gemäßheit des Staats-
haushalts-Etats zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künf-
tigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 190 8/09 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 1 1. Dezember 1907.
□ Friedrich August.
Dr. Wilhelm von Rüger.
Nr. 84. Verordnung,
die Landestrauer für Ihre Majestät die Königin-Witwe Carola
betreffend;
vom 15. Dezember 1907.
Inm Hinblick auf das Ableben Ihrer Majestät der Königin-Witwe Carola werden sämt—
liche Behörden, die es angeht, hierdurch angewiesen, innerhalb des Bereichs ihrer amtlichen
Wirksamkeit dafür Sorge zu tragen, daß die für den Fall des Ablebens einer verwitweten
Königin im Gesetz über die Landestrauer vom 25. April 1904 getroffenen Bestimmungen
alsbald in Vollzug gesetzt werden.
Das in § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Trauerläuten hat von
Montag den 16. Dezember 1907 bis einschließlich
Sonntag den 22. Dezember 1907
stattzufinden.
Offentliche Musik sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen sind nach
§ 3 des Gesetzes bis mit
Mittwoch den 18. Dezember 1907 sowie am Tage der Beisetzung,
falls diese erst später erfolgen sollte, einzustellen.