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Beförderung von der Grenze zum Bestimmungsorte muß in diesem Falle in Eisenbahn—
wagen, die von der Eisenbahnverwaltung mit Bleiverschluß versehen sind, ohne Umladung
bewirkt werden. Die Behältnisse, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nicht in Wagen
verladen werden, in denen sich Haustiere befinden.
Die Grenzpolizeibehörden haben die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes in jedem
einzelnen Falle von der bevorstehenden Ankunft der dort zu untersuchenden Tiere zu benach—
richtigen. Die Empfänger der Tiere sind verpflichtet, die Ankunft der Tiere sofort der
Polizeibehörde anzuzeigen, worauf diese die Untersuchung durch einen beamteten Tierarzt
zu veranlassen hat. Bis zur Untersuchung hat der Empfänger die Tiere von jeder Be—
rührung mit anderen Tieren fernzuhalten. Ergibt sich bei der Untersuchung, daß die
Tiere mit einer übertragbaren Krankheit behaftet sind, oder daß der Verdacht einer solchen
Seuche vorliegt, so sind die Tiere auf Kosten des Empfängers unter Beobachtung der von
den Veterinärpolizeibehörden nach Lage des Falles anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln
nach dem Auslande zurückzuschaffen. Weigert sich der Einbringer dies zu tun, oder ist nach
Lage der Sache eine Rücksendung ohne Gefahr der Seuchenverschleppung nicht angängig,
so sind die kranken oder verdächtigen Tiere zu töten und unschädlich zu beseitigen, wenn
dies aus veterinärpolizeilichen Rücksichten geboten ist.
3. Soweit die Untersuchung der Tiere am Bestimmungsorte erfolgt, unterbleibt die
Erhebung der in § 42 der Verordnung vom 26. Februar 1906 für die grenztierärztliche
Untersuchung vorgeschriebenen Gebühren. Die Kosten der Untersuchung am Bestimmungs-
orte fallen dem Empfänger zur Last. Findet die amtstierärztliche Untersuchung am Be-
stimmungsorte statt, so wird hierdurch nicht ausgeschlossen, daß die zollamtliche Schluß-
abfertigung bei dem Grenzeingangsamte vorgenommen wird.
4. Sind die Grenzbehörden im Zweifel, ob es sich um Tiere der im Eingange be-
zeichneten Art handelt, so ist die Entscheidung des Ministeriums des Innern einzuholen.
5. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1908 in Kraft.
Dresden, am 16. Dezember 1907.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dutschmanm.