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Nr. 87. Gesetz
zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung von
Wohnungsgeldzuschüssen betreffend;
vom 20. Dezember 1907.
W#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben eine Abänderung des Gesetzes, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend,
vom 16. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 289) beschlossen und verordnen demgemäß mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des in dem Gesetze unter A geordneten Tarifs tritt mit Wirkung vom
— 1. Januar 1908 ab der diesem Gesetze unter A beigefügte Tarif.
Artikel II.
84 erhält folgende Fassung:
„Welcher Ortsklasse die im Deutschen Reiche, indes außerhalb Sachsens ge—
legenen Orte zuzuteilen sind, wird durch Verordnung bestimmt.“
Artikel III.
87 erhält folgende Fassung:
„Beamten und Bediensteten, die eine freie Dienstwohnung nicht lediglich als
zufälligen Dienstgenuß inne haben, oder die an Stelle der ihnen bestallungsmäßig
zustehenden freien Dienstwohnung eine Wohnungsentschädigung oder eine Mietzins-
vergütung beziehen, wird ein Dritteil der Sätze des Tarifs A gewährt und zwar
auch dann, wenn ihnen jene Bezüge nicht aus der Staatskasse zufließen. Anderen
Beamten und Bediensteten, die, ohne einen Anspruch auf eine freie Dienstwohnung
zu besitzen, eine Wohnungsentschädigung, Mietzinsvergütung, Ortszulage oder Ent-
schädigung für den Repräsentationsaufwand beziehen, die den tarifmäßigen Betrag
des Wohnungsgeldzuschusses übersteigt, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht ge-
währt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen jene Bezüge nicht aus der Staats-
kasse zufließen. Beziehen Beamte oder Bedienstete, ohne einen Anspruch auf eine
freie Dienstwohnung zu besitzen, Wohnungsentschädigungen, Mietzinsvergütungen,
Ortszulagen oder Entschädigungen für den Repräsentationsaufwand, die den tarif-