Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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S3. Die Anstellungsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, daß die mit der Zahlung 
der Besoldungen beauftragten Kassen zur Auszahlung des Wohnungsgeldzuschusses in Ge— 
mäßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1907 auf die Zeit vom 
1. Januar 1908 ab angewiesen werden. Die nach Artikel IV dieses Gesetzes auf die Zeit 
vom 1. Juli bis 31. Dezember 1907 nachzuzahlenden Beträge sind auf Grund der für 
den Nachtragsetat für die Finanzperiode 1906/07 aufgestellten und bei dem Finanz- 
ministerium eingereichten Berechnungen, unter Berücksichtigung etwa nachträglich nötig ge- 
wordener Berichtigungen, sobald als tunlich zur Auszahlung zu bringen. 
Dresden, den 24. Dezember 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Liebscher. 
  
Nr. 89. Verordnung, 
die Sühneversuche mit Studierenden der Bergakademie zu Freiberg und 
der Forstakademie zu Tharandt betreffend; 
vom 18. Dezember 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird im Einverständnisse des Finanzministeriums die 
Verordnung, die Abhaltung von Sühneversuchen mit Studierenden der Bergakademie zu 
Freiberg und der Forstakademie zu Tharandt betreffend, vom 4. Oktober 1879 (G.= u. 
V.-Bl. S. 391 flg.) aufgehoben und dafür folgendes bestimmt: 
8 1. Der nach § 420 der Strafprozeßordnung erforderliche Sühneversuch erfolgt, 
wenn der Beschuldigte ein Studierender der Bergakademie zu Freiberg ist, durch 
den Rektor und in dessen Behinderung durch den Prorektor der Bergakademie, 
wenn der Beschuldigte ein Studierender oder ein Hörer der Forstakademie zu 
Tharandt ist, durch den Rektor und in dessen Behinderung durch den Prorektor 
der Forstakademie. 
8 2. Das Verfahren regelt sich nach den §§ 10 bis 15, §.16 Absatz 4, §§ 17 bis 
19 der Verordnung, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend, vom 16. Mai 1879 
(G.= u. V.Bl. S. 209 flg.). In den Ladungen wird jedoch eine Strafe für den Fall des 
unentschuldigten Ausbleibens im Termine (§ 13 Absatz 2) nicht angedroht. Uber die 
Einrichtung der Geschäftsbücher (§ 16 Absatz 4) trifft das Finanzministerium Bestimmung.
	        
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