Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 10 — 
2. Wenn irgend tunlich, ist der zu benutzende bewegliche Dampfkessel in einem aus- 
reichend großen besonderen Raume aufzustellen, dessen Umfassungswände von denen benach- 
barter Aufenthaltsräume (Zelte, Buden u. dergl.) mindestens 5 m abstehen müssen. 
Kann der bezeichnete Abstand nicht eingehalten werden, so sind die, benachbarten Aufent- 
haltsräumen zugekehrten, sowie alle die Umfassungswände des Aufstellungsraumes, die 
weniger als 1 m von dem beweglichen Kessel abstehen, feuersicher herzustellen oder in ent- 
sprechender Ausdehnung mit feuersicheren Stoffen zu bekleiden. 
Läßt sich, wie bei manchen Karussells, ein besonderer Aufstellungsraum nicht beschaffen, 
so ist der die Feuerungsanlage umschließende Teil des Kessels und der Heizerstand mit 
feuersicheren vom Fußboden mindestens 1 m hohen und nur an der Zugangsstelle offenen 
Schutzwänden zu umgeben. 
Der unter dem Kessel und innerhalb der Schutzwände (Absatz 2) befindliche Teil des 
Fußbodens muß unverbrennlich sein oder mit unverbrennlichen Stoffen abgedeckt werden. 
Völlig im Freien aufgestellte Kessel müssen von benachbarten Aufenthaltsräumen 
mindestens 6 m abstehen. 
3. Unter dem Roste der Feuerungsanlage muß ein genügend großes, stets mit Wasser 
gefüllt zu haltendes Gefäß angebracht werden. 
4. Der Schornstein ist in feuersicherer Weise durch das Dach des Aufstellungsraumes 
zu führen. Im übrigen ist die Vorschrift in § 12 Punkt 4 der Verordnung vom 5. Sep- 
tember 1890 zu beachten. 
5. In der Nähe des beweglichen Kessels dürfen keine brennbaren Gegenstände, wie 
Holz, Stroh und dergleichen gelagert werden. Daneben ist der Vorschrift in § 12 Punkt 3 
der angezogenen Verordnung nachzugehen. 
6. Als Brennstoff darf nur Koks verwendet werden. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis 
zu 150 .4 oder mit Haft bis zu 4 Wochen geahndet. 
Dresden, den 25. Januar 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Klopfleisch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.