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Nr. 9. Verordnung,
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 21. September 1874, die
Aufhebung von Toten und Scheintoten, ingleichen die Anzeigen über
außerordentliche Vorfälle und die Lebensrettungsprämien betreffend
(G.= u. V.-Bl. S. 311):
vom 25. Januar 1907.
Die in § 6 der Verordnung vom 21. September 1874 vorgesehene Bekanntmachung
über die Auffindung unbekannter Leichname wird dahin abgeändert, daß die Worte: „in
der Leipziger Zeitung“ ersetzt werden durch die Worte: „im Dresdner Journal“.
Dresden, den 25. Januar 1907.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Dr. Otto. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Gebhardt.
Nr. 10. Bekanntmachung,
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches;
vom 31. Jannar 1907.
Nachdem durch Bundesratsbeschluß vom 24. Januar 1907 eine Abänderung der der
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Januar 1903 (G. u. V.-Bl. S. 75)
unter O 3 angefügten „Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches“ beschlossen worden ist, wird die daraufhin ergangene Bekanntmachung
des Reichskanzlers hierunter zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Dresden, am 31. Januar 1907.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dutschmann.