Wekanntmachung,
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches.
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen:
Die Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in
das Zollinland eingehenden Fleisches, vom 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 238) wird bis auf weiteres abgeändert, wie folgt:
I. 8§ 2 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die Gebühren betragen, abgesehen von den in den 8S§ 4 bis 6 für be-
sondere Untersuchungen festgesetzten Gebühren,
A. bei frischem Fleische:
1. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälber)
oder ein Renntier . 1,50 Mark,
2. für ein Kalll 0,50
3. für ein Schwein oder Wildschwein 0,60 —
4. für ein Schaf oder eine Ziege 0,40
5. für ein Pferd oder ein anderes Tier des Einhufer-
geschlechts (Esel, Maultier, Maulesel) 3,00 :
B. bei zubereitetem Fleische (ausgenommen Fett):
6. von Därmen für jedes Kilogramm 0,005.
7. von Speck für jedes Kilognrium 0,01
8. von sonstigem zubereitetem Fleische für jedes Kilo-
gram —*)De
II. Die im § 4 Absatz 1 Nr. 1 festgesetzte Gebühr für die Untersuchung eines ganzen
Schweines oder Wildschweins wird auf 0,75 Mark herabgesetzt.
III. Die im § 5 Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Gebühr für die chemische Untersuchung von
zubereitetem Fett, einschließlich der Vorprüfung, wird auf 0,005 Mark für jedes
Kilogramm einer gleichartigen Sendung herabgesetzt.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Februar 1907 in Kraft.
Berlin, den 2 4. Januar 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Pösadowsky.
Druck und Berlag der Königl. Hofruchbruckerei ven C. C. Meinbold 4 Söhne, DTresden.