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B. Aus Anlaß der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 10. September 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 307).
" Gebübren.
Nr. Kostenpflichtige Sache. Mindest- -
Betrag.
s b
"
33. Kraftfahrzeuge.
a) Inbetriebnahme:
1. Entschließung über die Zulassung zum Verkehre auf öffentlichen Wegen
und Plätzen 10 — 50 —
2. Zuteilung eines Kennzeichens . . 3—- 10 —
3. Erteilung einer Bescheinigung nach 8 5 Absatz 2 der Verordnung 83 — 10 —
b) Erteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Bescheinigung,
wenn der Eigentümer in den Bezirk einer anderen Kreishauptmannschaft ver-
zieht (§ 5 Absatz 3 der Verordnung) .. .——5() 2 —
I) Entschließung über die Genehmigung des gewerbsmßigen Betriebes von Kraft-
fahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von Personen und Gütern . 5 — 100 —
d) Entschließung über die Dispensation von Anbringung des zweiten Kennzeichens
oder von der Beleuchtung des Kennzeichens b bei Kraftfahrrädern 68 7 Absatz1,
10 Absatz 2 der Verordnung). 3 —1 10 —
e) Abstempelung eines erneuerten Kennzeichens im Falle des Verlustes oder un-
brauchbarwerdens des alten (§ 11 der Verordnung) und Erteilung von Dupli-
katen von Bescheinigungen und Befähigungsvermerken — 50 2 —
f) Entschließung wegen Erteilung einer Bescheinigung darüber, daß eine fabritmäßig
gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeuges den zu fellenden Anforderungen ent-
spricht (§ 4 Absatz 4 der Verordnung) . 20 — 200 —
9) Entschließung wegen Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften der
§8 7, 10 der Verordnung bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen. 20 — 200 —
„h) Entschließung über die Erteilung des Sefähigungsvermerks für Führer von
Kraftfahrzeugen (§ 14 Absatz 1 der Verordnung) 5 — 20 —
i) Entschließung wegen Genehmigung von Wettfahrten und Zuverlässigkeitsfahrten 10 — 300—
k) Entschließung wegen Erteilung des Erlanbnisscheines für das Mitführen von 3
Anhängewagen 5 — 20
I) Prüfung eines Kraftfahrzeuges durch die Polizeibehörde auf Grund von § 26
Absatz 1 der Verordnung, wenn diese Prüfung ergibt, daß das Kraftfahrzeug I
nicht allenthalben den zu stellenden Anforderungen genügt 5 —1 30 —
mm) ämsschließung eines Kraftfahrzeuges vom Befahren öffentlicher %% 26 ab—
satz 2 der Verordnung) 5 — 20 —
n) Untersagung des Führens von araftfahrzeugen nach 827 der Verordnung 10 — 30 —