Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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B. Aus Anlaß der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 10. September 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 307). 
  
  
  
" Gebübren. 
Nr. Kostenpflichtige Sache. Mindest- - 
Betrag. 
s b 
" 
33. Kraftfahrzeuge. 
a) Inbetriebnahme: 
1. Entschließung über die Zulassung zum Verkehre auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen 10 — 50 — 
2. Zuteilung eines Kennzeichens . . 3—- 10 — 
3. Erteilung einer Bescheinigung nach 8 5 Absatz 2 der Verordnung 83 — 10 — 
b) Erteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Bescheinigung, 
wenn der Eigentümer in den Bezirk einer anderen Kreishauptmannschaft ver- 
zieht (§ 5 Absatz 3 der Verordnung) .. .——5() 2 — 
I) Entschließung über die Genehmigung des gewerbsmßigen Betriebes von Kraft- 
fahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von Personen und Gütern . 5 — 100 — 
d) Entschließung über die Dispensation von Anbringung des zweiten Kennzeichens 
oder von der Beleuchtung des Kennzeichens b bei Kraftfahrrädern 68 7 Absatz1, 
10 Absatz 2 der Verordnung). 3 —1 10 — 
e) Abstempelung eines erneuerten Kennzeichens im Falle des Verlustes oder un- 
brauchbarwerdens des alten (§ 11 der Verordnung) und Erteilung von Dupli- 
katen von Bescheinigungen und Befähigungsvermerken — 50 2 — 
f) Entschließung wegen Erteilung einer Bescheinigung darüber, daß eine fabritmäßig 
gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeuges den zu fellenden Anforderungen ent- 
spricht (§ 4 Absatz 4 der Verordnung) . 20 — 200 — 
9) Entschließung wegen Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften der 
§8 7, 10 der Verordnung bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen. 20 — 200 — 
„h) Entschließung über die Erteilung des Sefähigungsvermerks für Führer von 
Kraftfahrzeugen (§ 14 Absatz 1 der Verordnung) 5 — 20 — 
i) Entschließung wegen Genehmigung von Wettfahrten und Zuverlässigkeitsfahrten 10 — 300— 
k) Entschließung wegen Erteilung des Erlanbnisscheines für das Mitführen von 3 
Anhängewagen 5 — 20 
I) Prüfung eines Kraftfahrzeuges durch die Polizeibehörde auf Grund von § 26 
Absatz 1 der Verordnung, wenn diese Prüfung ergibt, daß das Kraftfahrzeug I 
nicht allenthalben den zu stellenden Anforderungen genügt 5 —1 30 — 
mm) ämsschließung eines Kraftfahrzeuges vom Befahren öffentlicher %% 26 ab— 
satz 2 der Verordnung) 5 — 20 — 
n) Untersagung des Führens von araftfahrzeugen nach 827 der Verordnung 10 — 30 — 
  
 
	        
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