Zisser 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen, Bayern und
Sachsen in der Regel für jeden Regierungsbezirk, in Württemberg zu Stuttgart,
in Baden zu Karlsruhe, in Hessen zu Darmstadt) eine Kommission unter dem
Namen:
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige“."“
In Ziffer 7 wird folgender 2. Absatz eingefügt:
„Eine gleiche Kommission besteht in Tsingtau im Schutzgebiete Kiautschou
für die in Ostasien wohnhaften Deutschen.“
Die Ziffer 8 erhält folgenden Zusatz:
„Die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau steht unter der
Aufsicht des Gouverneurs des Schutzgebiets Kiautschon. Im Falle der erforder-
lichen Mitwirkung der Ersatzbehörde III. Instanz und der Ministerialinstanz regelt
sich die Frage der Zuständigkeit nach dem Melde= und Gestellungsorte des Be-
werbers (§ 25, 2—4; § 26, 2)."“
85.
An Stelle des Zitats unter Ziffer 2 ist zu setzen:
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I. W. G. 86.“
86.
In Ziffer 3 ist hinter dem ersten Absatze folgendes Zitat einzufügen:
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I.“
Der zweite Absatz der Ziffer 3 und das Zitat sind zu streichen.
An Stelle des Zitats unter Ziffer 4 ist zu setzen:
„G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 1.“
812.
In Ziffer 2 ist dem Zitat unter dem ersten Absatze hinzuzufügen:
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I.“
Im zweiten Absatze der Ziffer 2 ist in der zweiten Zeile für „Artillerie“ zu setzen:
„Feldartillerie“; an Stelle des Zitats unter diesem Absatz ist zu setzen:
„G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 2.“
Der Anmerkung ) zu Absatz 2 ist am Schlusse hinzuzufügen:
„G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II. § 3.“
Unter Ziffer 5 ist folgendes Zitat zu setzen:
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I.“