Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 19 — 
815. 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“. 
823. 
An Stelle der Ziffer 2, 3 und 4 tritt: 
„2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs gehören: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf See-, Küsten- 
oder Haffahrzeugen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbs- 
mäßig betrieben haben; 
I) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See= und Flußdampfern; 
e) Schiffsköche und Kellner (Stewards). 
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören: 
a) Seeleute, die sich haben anmustern lassen und auf deutschen oder außer- 
deutschen Fahrzeugen mindestens 12 Wochen gefahren sind: 
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Lampenputzer, Pantryleute, Auf- 
wäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure usw. 
2. Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer, 
Elektromechaniker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, 
Segel= und Tauflicker, Konditoren, Bäcker, Zahlmeisterassistenten. 
b) Sec-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, 
aber gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als 
Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer)) betreiben oder betrieben haben. 
4. Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Wehr- 
pflichtige, welche nach vollendetem 14. Lebensjahre den Bedingungen zu 2 und 3 
entsprochen haben, zur Zeit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritte, der 
Aufstellung der Rekrutierungsstammrolle, der Musterung oder Aushebung aber 
ihren bisherigen Beruf aufgegeben und einen anderen Beruf ergriffen haben."“ 
An den Schluß der Seite tritt an Stelle der bisherigen Anmerkung: 
„) Gelegenheitsfischer sind Leute, welche nur in einzelnen Monaten, sei es als selbständige 
Fischer, sei es als Fischerknechte oder Fischergehilfen, gewerbsmäßig die See-, Küsten= oder Haff- 
sischerei betreiben, während der übrigen Zeit aber einem anderen Berufe bezw der Binnenfischere 
nachgehen."“ 
31. 
In Ziffer 2 ist in der Klammer zu streichen: 
„Militärapotheker,"“ 
4. *
	        
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