Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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„Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre 
die Bestimmungen des § 30, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienste 
im Heere und in der Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 
1. Februar des nächstfolgenden Kalenderjahrs nicht mehr erfolgen kann.“ 
42. 
In Ziffer 1 ist hinter b einzufügen: 
„C) wemn sie römisch-katholischer Konfession sind, die Subdiakonatsweihe empfangen haben 
und durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie tauglich sind (§ 40, 33)."“ 
Ziffer c wird (l. 
Als Ziffer e ist aufzunehmen: 
„e) wenn sie durch ein von dem zuständigen Konsul, in den deutschen Schutzgebieten von 
dem Gouverneur oder Landeshauptmann ausgestelltes oder hinsichtlich der Richtig- 
keit bescheinigtes Zeugnis nachweisen, daß sie an einem der nachstehenden Fehler 
oder Gebrechen leiden: Gemütskrankheit, Blödsinn, allgemeine Körperverkrüppelung, 
Verlust größerer Gliedmaßen, Verlust der Augen, der Nase oder auffallendes 
Mindermaß.)“ 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„) Das Mindestmaß für die Armee beträgt 1,64 m. Für Mannschaften der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung ist ein Mindestmaß nicht vorgeschrieben." 
In Ziffer 2 und 3 ist für „(Ziffer 1aà und b)“ zu setzen: 
„(Ziffer 1 a bis c).“ 
In Ziffer 2 erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: 
„Die Ermächtigung ist, soweit sie nicht auf einzelne Fälle beschränkt wird, durch 
das Zentralblatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen."“ 
*. 
In Ziffer 6 wird folgender dritter Absatz eingefügt: 
„Es ist schon bei Aufstellung der Rekrutierungsstammrollen festzustellen, ob 
der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbscemännischen Bevölkerung (§ 23) 
gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist." 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen. 
Ziffer 7 a erhält folgenden Zusatz: 
„in diesem Auszuge sind unter einem besonderen Abschnitt auch diejenigen im 
Auslande Geborenen mämlichen Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standes- 
beamten Standesbeurkundungen zugegangen sind;“.
	        
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