Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie 
die etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind 
von ihm zu bescheinigen.“ « 
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3 a einzusügen: 
„3 a. Die Vorstellungslisten sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des 
Aushebungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufflärbaren Unstimmigkeiten in den 
Eintragungen der Spalten 8 bis 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der 
Ober-Ersatzkommission maßgebend.“ 
872. 
Der erste Absatz der Ziffer La erhält folgende Fassung: 
„a) Die Beorderung der Militärpflichtigen der Ersatzkommission nach dem Aushebungs— 
ort erfolgt durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unmittelbar oder durch 
Vermittlung der Gemeindevorsteher usw.“. 
873. 
Ziffer 4b erhält folgenden Wortlaut: 
„b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando 
unterstempelt und im Aushebungstermine soweit tunlich ausgehändigt. Dabei 
sind die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten durch den Bezirkskomman— 
deur eingehend über die ihnen nach 8 111, 1 Absatz 3 obliegenden Pflichten 
der militärischen Unterordnung unter Erläuterung des Begriffs „Vorgesetzter“ 
(§ 111, 1 Absatz 4) sowie über ihre demnächstigen Melde= usw. Pflichten, die 
zuständige Kontrollstelle usw. zu belehren." 
8 80. 
Der erste Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die beurlaubten Rekruten sind im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten 
der militärischen Disziplin unterworfen (8 111,); auch unterliegen sie den Bestim— 
mungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 
über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten 
Abschnitte desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von 
Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes. 
R. M. G. 88 56, 57 und 60, 3.“ 
Der dritte Absatz lautet: 
„Der Inhalt der auf vorstehendes bezüglichen Paragraphen der Disziplinarstraf- 
ordnung und des Militär-Strafgesetzbuchs ist den Rekruten nach ihrer Aushebung
	        
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