Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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„einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Volks= und Mittelschulen ange- 
stellten Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen“. 
Ziffer 3 lautet: 
„3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt: 
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen 
unbedingt notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; 
b) vorläufig (§ 128, 8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten 
und ständigen Arbeiter; 
F) dauernd die im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhand- 
werker. 
UÜber das Verfahren siehe §§ 128 und 129. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen 
bezieht sich die Bestimmung a und b im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur 
Sicherstellung des Betriebs während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobil- 
machung auf Antrag der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der 
Einberufung befreit, demnächst aber zum Waffendienste herangezogen. Unter be- 
sonderen Verhältnissen darf jedoch in betreff Zurückstellung vom Waffendienste die 
Gleichstellung dieser Beamten usw. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen er- 
folgen. Bezügliche Anträge werden an das Reichs-Eisenbahnamt gerichtet und von 
diesem im Einvernehmen mit dem Chef des Generalstabs der Armce entschieden." 
In Ziffer 4 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Auch dürfen, soweit es die militärischen Interessen erfordern, die Offiziere 
und Mannschaften der Berufsfeuerwehren in den Festungen ohne weiteres von der 
Einberufung zu den Truppen befreit werden.“ 
Als neue Ziffer 4 a ist einzufügen: 
„Konsularische Beamte, welche ihren dienstlichen Aufenthalt im Auslande haben, 
sind für die Dauer ihrer Tätigkeit daselbst von der Einberufung zu den Truppen 
bis auf weiteres befreit. 
UÜber die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung entbehrlich werden- 
den Konsularbeamten, die sich bei den Bezirkskommandos melden, entscheidet das 
stellvertretende Generalkommando." 
8126. 
In Ziffer 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Absatze folgender Absatz eingefügt: 
„Die Listen sind nach Bezirkskommandos getrennt aufzustellen."“
	        
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