Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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„§ 129. 
Zurückstellung der im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten 
dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem Landsturme zweiten Auf- 
gebots angehörigen Zivilhandwerker vom Waffendienste. 
1. Zu den nach § 125, 3Zc vom Waffendienste zurückzustellenden Personen gehören 
sämtliche bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker. 
2. Die Zurückstellung dieser Handwerker ist im Januar jedes Jahres unter Übersendung 
Muster 24— einer nach Muster 24 aufsgestellten Liste von den Bekleidungsämtern bei den 
si- Bezirkskommandos für das nächste Mobilmachungsjahr zu beantragen. 
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zurückzustelln- 3. Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den Bekleidungs- 
den dienst- 
plichtigen ämtern unter Benutzung des Musters 24 am 1. eines jeden Monats mitzuteilen. 
Zivilhandwerter 4. Uber die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich 
Balleidunge werdenden Zivilhandwerker trifft das zuständige stellvertretende Generalkommando 
ämter. 
Bestimmung.“" 
Muster 6. 
Spalte 1 3 lautet: 
„Körperliche Fehler nach Angabe des Arztes“. 
In der Anmerkung 3 ist für „bezeichnet“ zu setzen: 
„bezeichnet und sind sämtlich für jedes Musterungsjahr aufzuführen“. 
In der Anmerkung 5 ist zu streichen: 
„In den Küsten-Aushebungsbezirken“ 
und dafür zu setzen: 
Muster 7. 
In der Anmerkung 1 ist für „bezeichnet“ zu setzen: 
„bezeichnet und sind sämtliche auch für die Vorjahre, getrennt nach Jahren, aufzuführen“. 
Muster 11. 
In der 5. Spalte sind der Unterabschnitt „Körperliche Fehler“ und die bezüglichen 
Querlinien der Spalte zu streichen. 
Anmerkung 1 lautet: 
„1. Die vorläufige Entschcidung der Ersatzkommission wird nur unterstempelt." 
Muster 12. 
Als Ziffer 4 ist einzufügen: 
„4. Im dienstlichen Verkehre mit Vorgesetzten ist der Rekrut der militärischen Disziplin 
unterworfen." 
Muster 14 
erhält folgende Fassung:
	        
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