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„§ 129.
Zurückstellung der im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten
dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem Landsturme zweiten Auf-
gebots angehörigen Zivilhandwerker vom Waffendienste.
1. Zu den nach § 125, 3Zc vom Waffendienste zurückzustellenden Personen gehören
sämtliche bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker.
2. Die Zurückstellung dieser Handwerker ist im Januar jedes Jahres unter Übersendung
Muster 24— einer nach Muster 24 aufsgestellten Liste von den Bekleidungsämtern bei den
si- Bezirkskommandos für das nächste Mobilmachungsjahr zu beantragen.
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zurückzustelln- 3. Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den Bekleidungs-
den dienst-
plichtigen ämtern unter Benutzung des Musters 24 am 1. eines jeden Monats mitzuteilen.
Zivilhandwerter 4. Uber die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich
Balleidunge werdenden Zivilhandwerker trifft das zuständige stellvertretende Generalkommando
ämter.
Bestimmung.“"
Muster 6.
Spalte 1 3 lautet:
„Körperliche Fehler nach Angabe des Arztes“.
In der Anmerkung 3 ist für „bezeichnet“ zu setzen:
„bezeichnet und sind sämtlich für jedes Musterungsjahr aufzuführen“.
In der Anmerkung 5 ist zu streichen:
„In den Küsten-Aushebungsbezirken“
und dafür zu setzen:
Muster 7.
In der Anmerkung 1 ist für „bezeichnet“ zu setzen:
„bezeichnet und sind sämtliche auch für die Vorjahre, getrennt nach Jahren, aufzuführen“.
Muster 11.
In der 5. Spalte sind der Unterabschnitt „Körperliche Fehler“ und die bezüglichen
Querlinien der Spalte zu streichen.
Anmerkung 1 lautet:
„1. Die vorläufige Entschcidung der Ersatzkommission wird nur unterstempelt."
Muster 12.
Als Ziffer 4 ist einzufügen:
„4. Im dienstlichen Verkehre mit Vorgesetzten ist der Rekrut der militärischen Disziplin
unterworfen."
Muster 14
erhält folgende Fassung: