Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Anlage 2 zu § 91. 
  
Im §3 ist als zweiter Absatz einzufügen: 
„An Stelle des letzteren tritt bei der Prüfungskommission für Einjährig-Frei- 
willige in Tsingtau der Kaiserliche Zivilkommissar des Schutzgebiets Kiautschou.“ 
* 16 lautet: 
㤠16. 
Auch im Falle der Wiederholung erstreckt sich die Prüfung nicht bloß auf 
diejenigen Gegenstände, in welchen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung 
hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf fämtliche Prüfungsgegen- 
stände der §§ 1 und 2.“ 
erhält folgende Fassung: 
„Anlage 4 zu § 106. 
  
Zusammenstellung 
derjenigen Bestimmungen, welche in bezug auf die Militärverhältnisse An- 
zumusternder (vgl. S 7 und 133 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902) 
« zu beachten sind. 
  
1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der 
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die 
Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (§ 22, 2 der Wehr- 
ordnung.) 
2. Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für 
eine uüber den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann 
angemustert werden, wenn sie eine Bescheinigung des Zivilvorsitzenden der Ersatz— 
kommission ihres Gestellungsorts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für 
die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. (§ 107 der 
Wehrordnung.) 
3. Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten 
haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung angemustert 
werden. (§ 108, 4 bezw. §§ 29 und 33, 9 der Wehrordnung.)
	        
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