Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Kenntnis desjenigen Marine-Stationskommandos, welchen die Mannschaften im 
Mobilmachungsfalle zugewiesen werden. 
Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und die 
bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der 
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§ 109, tb und c der Wehrordnung) 
müssen sich sowohl bei der Anmusterung als auch nach erfolgter Abmusterung bei 
der Kontrollstelle ab= bezw. zurückmelden. 
.Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marineteile beurlaubt sind, 
dürfen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Bezirkskommandos nicht an- 
gemustert werden, haben demnach vorher diese Genehmigung einzuholen. (§ 111, 10 
der Wehrordnung.) Wegen der Ab= und Zurückmeldung bei der Kontrollstelle 
gilt das im Schlußabsatze der Ziffer 5 Gesagte. 
Bei allen Meldungen sind die Militärpässe, Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreserve- 
pässe, Urlaubspässe oder Annahmescheine vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu ge- 
schehen. Falls Seeleute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes bereits bei der Abmusterung eine baldige erneute An- 
musterung in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung (Ziffer 8) die 
Beifügung der Abmusterungsbescheinigung, welche von den Seemannsämtern im 
Inlande nach anliegendem Muster b auszustellen ist. 
Die unter Ziffer 5 erwähnten Meldungen können schriftlich und portofrei erfolgen. Zu dem 
Zwecke ist auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und der Brief entweder offen 
oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde zu versenden. Die portofreie Be- 
nutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. Die Zurückmeldung (Ziffer 5 Absatz 2) 
der Mannschaften des 2. Aufgebots der Landwehr und Seewehr kann im Frieden 
auch durch Familienangehörige, jedoch stets nur unter Beibringung der Abmusterungs- 
bescheinigung, bewirkt werden. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (Ziffer 1) 
und sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, 
welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das 
Inland zurückzukehren und sich bei der nächsten Kontrollstelle zu melden. (§§ 29, 8 
und 111, 2 der Wehrordnung.) 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rücktehr von See oder aus dem Aus- 
lande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der 
Landsturm aufgerufen wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob. (§ 100, 3 
der Wehrordnung.)
	        
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