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Demgemäß haben sich bei Ausbruch eines Krieges alle vorerwähnten Mann—
schaften schleunigst bei dem nächsten deutschen Konsulat Auskunft über die Art der
angeordneten Mobilmachung und Rat über ihr Verhalten zu erbitten. Dasselbe
wird auch behufs etwaiger Auflösung des Heuervertrags, und wenn dem Betreffenden
Fahrgelegenheit oder Geldmittel zur Rückreise fehlen, das weitere veranlassen.
Bei dem bezüglichen Antrage sind die Seefahrts- und etwaige Militärpapiere vor—
zulegen.
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch
Konsulats- oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls
er Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat.
10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militär—
pflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen,
wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission
oder Seemannsamt) dartun können, daß der Übernahme des betreffenden Schiffs-
dienstes von deutscher Seite kein Hindernis entgegensteht, so haben die Seemanns-
ämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärverhältnisse
der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die er-
wähnte Bescheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers
zu versehen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den An-
musterungen auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der
Musterrollen dafür Sorge zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie
gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung
nicht zugelassen werden.
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffs-
mannschaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der
Ziffern 3, 5 — 10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im besonderen ist durch das
Seemannsamt von der vorgenommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den
Schiffer kontrolliert, Mitteilung zu machen (Ziffer 5) bezw. dem Schiffer nach vor-
genommener Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung im Sinne der Ziffer 7 bezw. 5
zu erteilen."