Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zente.

 

49.

50.
51.
52.

53.

 

desgleichen

f)  Quittungen,  welche  Inhaber  von  verloosken  Staatsschuldscheinen
  bei  Auszahlung  der  Valuta  darüber
ze  die  Staatsschulden-Tilgungskasse  auszustellen
aben.

Der  Quittungsstempel  von  Besoldungen,  Wartegeldern,
  Pensionen  und  andern  periodischen  Hebungen
aus  öffentlichen  Kassen  wird  in  der  Regel  nach  dem
jährlichen  Betrage  der  Zahlungen  berechnet.

Militairpersonen  zahlen  jedoch  den  Quittungsstempel
  von  ihren  Besoldungen,  Wartegeldern,  Pensionen
  und  andern  Dienstemolumenten  nur  nach  dem
monatlichen  Betrage  der  Zahlungen.

Naturalien,  wcche  als  Besoldungstheile  oder
Dienstemolumente  emp  ungen  werden,  kommen  nach
einem  verhältnißmäßigen  Anschlage  bei  Bestimmung
des  Quittungsstempels  in  Anrechnung.

Quittirte  Rechnungen  sind  insofern  wie  Quittungen
zu  besteuern,  als  sie  die  Stelle  stempelpflichtiger  Ouittungen
  vertreten.

Registraturen,  wenn  sie  die  Stelle  der  Protokolle
vertreten,  wie  diese.

Schenkungen,  s.  Donationen.
Schlußzettel  der  Mäkler,  wie  Mäkleratteste,  s.  diese.

Schuldverschreibungen,  hypothekarische,  Pfandbriefe
und  persönliche  jeder  Art,  ein  JZwölftheil  Prozent  des
Kapitalbetrages,  auf  welchen  die  Verschreibung  lautet.

Die  Verschreibungen  der  Sparkassen  (Qulttungsbücher,
  Sparkassenbücher)  über  Einlagen  von  fungig
Thaler  oder  mehr  sind  stempelfrei.

Tauschverträge,  wie  Kaufverträge,  s.  diese.
BeiTäuschverträgen  wird  der  Stempelsatz  nur  nach
dem  Werthe  des  einen  der  beiden  vertauschten  Gegenstände
  und  zwar  nach  demjenigen,  wofür  der  höchste
Werth  zu  ermitteln  ist,  berechnet.

 

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