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destens zehn Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs
obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Stu—
dierende während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert war, und die Ableistung
am Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
Die Bestimmung des § 7 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
Nr. 17. Verordnung,
die Taubstummenanstalten betreffend;
vom 8. März 1907.
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat die Bestimmungen über
die Aufnahme taubstummer Kinder in die Taubstummenanstalten, den Verpflegungsaufwand
und die Verpflichtungen der Gemeinden in Gemäßheit des Gesetzes, die subsidiarische Ver-
bindlichkeit der Gemeinden zu Verpflegungsbeiträgen für die in die Taubstummenanstalten
aufgenommenen Zöglinge betreffend, vom 23. Februar 184 3 (G.= u. V.-Bl. S. 10) einer
Durchsicht unterzogen und in den angefügten Vorschriften zusammengestellt.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. April 1907 in Kraft.
Von demselben Zeitpunkte ab wird die Bekanntmachung, die Aufnahme taubstummer
Kinder in die Taubstummenanstalten zu Dresden und Leipzig, den Verpflegungsaufwand
für die Zöglinge derselben und die subsidiarischen Leistungen der Gemeinden für die darin
aufgenommenen Kinder betreffend, vom 30. Juni 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 88) aufge-
hoben.
Dresden, den 8. März 1907.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Schlieben.
Mönch.