Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Vorschriften 
für die Unterbringung in die Taubstummenanstalten. 
Allgemeines. 
SI. 
Bestimmung der Anstalten. 
Die beiden Taubstummenanstalten zu Dresden und Leipzig sowie die mit der ersteren 
verbundene Vorschule zu Dresden-Plauen sind Schul- und Erziehungsanstalten für 
taubstumme, später ertaubte oder hochgradig schwerhörige Kinder, welche nicht mit Erfolg 
am Unterrichte der Volksschule teilzunehmen vermögen, aber bildungsfähig sind. 
Die Taubstummenanstalten haben den Zweck, die ihnen anvertrauten Kinder zu ver— 
ständigen, religiös-sittlichen Menschen zu erziehen und sie in den Lehrgegenständen der 
Volksschule, soweit diese den taubstummen Kindern zugänglich sind, zu unterrichten. 
82. 
Aufnahmealter, Zeitpunkt der Aufnahme. 
Die Vorschule zu Dresden-Plauen nimmt Kinder vom erfüllten 6. Lebensjahre an 
auf, um sie zum Eintritte in eine Hauptanstalt vorzubereiten. 
Die Aufnahme in die Taubstummenanstalten erfolgt in der Regel im 8. Lebensjahre, 
nur in besonderen Ausnahmefällen vor erfülltem 7. Lebensjahre. 
Bei Kindern, welche in der Entwickelung zurückgeblieben sind, kann die Aufnahme um 
ein Jahr hinausgeschoben werden. 
Die regelmäßige Aufnahme in sämtliche Anstalten findet zu Ostern statt. 
83. 
Fortsetzung. 
Die zuständigen Stellen haben für rechtzeitige Unterbringung der in § 1 erwähnten 
Kinder in eine Anstalt Sorge zu tragen, zumal die Aussichten auf ein befriedigendes Er— 
ziehungsergebnis um so günstiger sind, je früher die Kinder der auf ihren Zustand be- 
sonders eingerichteten Erziehung übergeben werden.) 
  
*) Taubstumme Kinder, welche das 12. Lebensjahr überschritten haben, können in der Regel in den 
Taubstummenanstalten keine Aufnahme mehr finden, da bei solchen ein günstiger Erfolg von dem Unterrichte 
nicht mehr zu erwarten steht.
	        
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