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damit derselbe ein auf eigene Anschauung gegründetes Zeugnis über die Bildungs- und
überhaupt Aufnahmefähigkeit des Kindes ausstellen kann.
5. Schulzeugnisse
für solche Kinder, die während ihrer Schulzeit das Gehör ganz oder teilweise verloren
haben und noch im Besitze der Sprache sind, dem Volksschulunterrichte jedoch nicht mehr
folgen können.
6. Taufzeugnis, bei Nichtchristen Geburtsurkunde,
7. eine Bescheinigung der Staatsangehörigkeit, sowie des Unter-
stützungswohnsitzes oder der Landarmeneigenschaft.
Wird für den Aufzunehmenden die sächsische Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen,
so ist sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Kreishauptmannschaft nachzuweisen.
Bringt ein Armenverband den Taubstummen unter, so ist nachzuweisen, wo er seinen
Unterstützungswohnsitz hat oder daß er landarm ist.
Lassen sich die vorbezeichneten Unterlagen nicht rechtzeitig beschaffen, so ist eine dem-
entsprechende Erklärung beizufügen und nach Abschluß der Erörterungen deren Ergebnis
dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts unaufgefordert mitzuteilen.
8. eine Bescheinigung über die Einkommens= und Vermögensverhält-
nisse des Kindes beziehentlich der Eltern,
9. eine Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten.
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes und zwar nach dem
jeweilig festgestellten Satze sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den eignen
Mitteln des Kindes mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder von einer Person,
die im Königreiche Sachsen wohnt und deren Zahlungsfähigkeit bekannt oder behördlich be-
scheinigt sein muß, oder von einem Armenverbande des Königreichs Sachsen übernommen wird.
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits-
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme
erfolgen soll.
Die sämtlichen Unterlagen sind der Anstaltsdirektion mitzuteilen; die 2 bis 9 ver-
zeichneten verbleiben bei den Anstaltsakten.
* 11.
Verfahren in zweifelhaften Fällen.
In zweifelhaften Fällen kann die Aufnahme nur versuchsweise genehmigt werden.
* 12.
Allgemeine Bedingung der Aufnahme.
Jede Aufnahme gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, nur unter der Be-
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