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Nr. 61. Verordnung,
die Staatszulagen für Geistliche und geistliche Stellen betreffend;
vom 29. Juni 1908.
Auf Antrag der VIII. ordentlichen evangelisch-lutherischen Landessynode wird nach ander—
weiter Vereinbarung zwischen der Staatsregierung und den Ständen mit Genehmigung
der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister verordnet, was folgt:
8 1. Die Vorschrift in § 4 der Verordnung, die Staatszulagen für Geistliche und
geistliche Stellen betreffend, vom 26. Oktober 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 355) erhält
folgende Fassung:
Bei Berechnung der Dienstzeit für den Zweck dieser Zulagen kommt die im ständigen
geistlichen Amte sowie im ständigen Schulamte vom vollendeten 25. Lebensjahre und die
im geistlichen Hilfsdienste nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung und nach erfolgter Or-
dination vom vollendeten 30. Lebensjahre ab verbrachte Dienstzeit in Betracht.
Im ausländischen öffentlichen Kirchendienste verbrachte ständige Dienstzeit darf bei
Berechnung der Dienstalterszulagen nur berücksichtigt werden, wenn und soweit solches vom
Evangelisch--lutherischen Landeskonsistorium unter Zustimmung des Ministeriums des Kultus
und öffentlichen Unterrichts im einzelnen Falle auf Ansuchen genehmigt worden ist.
8 2. Vorstehende Vorschriften gelten als mit dem 1. Januar 1908 in Kraft getreten.
Dresden, den 29. Juni 1908.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
von Zahn.
« Hildemann.
Nr. 62. Gesetz,
die Besoldung der Richter betreffend;
vom 29. Juni 1908.
Wn, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: