Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

137

Prüfung  durch  das  Generalkommando  die  Bezirksdirektoren  den  Gemeindevor—
ständen  Auszüge  so  rechtzeitig  übersenden  können,  daß  Letztere  in  der  Lage  sind,
noch  vor  dem  1.  April  jedes  Jahres  die  Bestimmung  der  vorzuführenden  Pferde
vorzubereiten  (8  18).

Die  Bezirksdirektoren  haben  sich  gelegentlich  davon  zu  überzeugen,  daß  die
hierzu  erforderlichen  Vorbereitungen  seitens  der  Gemeindevorstände  thatsächlich
getroffen  sind.  Soweit  nicht  besondere  Verhältnisse  dagegen  sprechen  —  worüber
  das  Generalkommando  nach  Benehmen  mit  dem  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern,  zu  befinden  hat  —  müssen  diese  den  Gemeindevorständen
  bereits  im  Frieden  zu  übersendenden  Auszüge  Alles  für  sie  im  Mobilmachungsfall
  Wissenswerthe  betreffs  Mobilmachungstag,  Ort  und  Stunde  der
Pferdeaushebung  enthalten.

8  14.

Für  die  Aushebung  und  Abnahme  der  zu  gestellenden  Pferde  bildet  jeder
Verwaltungsbezirk  der  Regel  nach  einen  Aushebungsbezirk.

Ausnahmsweise  können  Verwaltungsbezirke,  wenn  deren  räumliche  Ausdehnung
  und  die  Höhe  des  zu  stellenden  Kontingents  an  Pferden  es  zweckmäßig
erscheinen  lassen,  durch  das  Generalkommando  im  Einvernehmen  mit  dem  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Innern,  in  zwei  oder  mehrere  Aushebungsbezirke
getheilt  werden.

Das  Generalkommando  vereinbart  schon  im  Frieden  mit  dem  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Innern,  an  welchen  Orten  die  Aushebung  und
Abnahme  für  jeden  Aushebungsbezirk  stattfindet,  und  an  welchem  Mobilmachungstage
  dieselbe  beginnt.

Der  Morgen  des  2.  Mobilmachungstages  ist  grundsätzlich  der  späteste
Termin  für  den  Beginn  der  Aushebung.

8  15.
Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungskommission
gebildet.

Dieselbe  besteht  aus:
1.  dem  Bezirksdirektor  oder  dessen  gesetzlichem  Vertreter  als  Civilkommissar,
2.  einem  vom  Generalkommando  zu  ernennenden  Offizier  als  Militärkommissar,

dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.

1902  27