Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen nebst Anlagen allb, c und d 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. Januar 1908 den nachstehenden abgeänderten“) 
Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zu dem Gesetze, betreffend die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das Deutsche 
Reich 1902) mit der Maßgabe seine Zustimmung erteilt, daß die abgeänderten Bestimmungen mit 
dem 1. April 190 8 in Kraft treten. 
Berlin, den 2 2. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Bethmann Hollweg. 
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D. 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§l 1. 
(1I) Fleisch sind alle Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern fie sich zum Genusse 
für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette und Würste. 
Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen: 
Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge, Herz, 
Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch, Thymus), 
Schlund, Magen, Dünn= und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Euter), vom Schweine die ganze Haut 
(Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Obren, sowie die 
Haut an den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran haftenden Weichteilen, frisches Blut; 
Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen (Flohmen, 
Lünte, Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös= und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin, Premier jus. 
Margarine und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch nicht Butter und geschmolzene Butter 
(Butterschmalz): 
Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische.' 
(2) Andere „Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, tierische Gelatine, 
Suppentafeln gel en bis auf weiteres nicht als Fleisch. 
*) Die Anderungen sind durch Kursivdruck ersichtlich gemacht.
	        
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