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89.
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende Fleisch
finden die Vorschriften in 88§ 12, 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen Anwendung,
soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen.
8 10.
(1) Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten.
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem die Ware wieder
ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und ohne aus der zollamtlichen Kontrolle oder
— im Postverkehr — aus dem Gewahrsam der Postverwaltung zu treten.
(3) Bei der Überführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren Durchfuhr nur
dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen, bereits bei der Anmeldung
des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung des Fleisches in den freien Verkehr aus-
geschlossen ist.
Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches.
8 11.
(1) Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein approbierter
Tierarzt und als dessen Stellvertreter ein weiterer approbierter Tierarzt zu bestellen. Zur Ausführung der
Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau können andere Personen, welche nach Maßgabe der
Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, bestellt werden.
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Eingeweide, Los-
lösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenrfettl, Zerlegung der Schweine in Hälften, Aufhängen oder
Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des Tierarztes, und zwar soweit der
Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe
der hierüber ergebenden Anweisung durch die Beschaustelle.
(3) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungsmittel-Chemiker,
und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hinreichend erfahrenen anderen
Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem Chemiker oder dem Fleischbeschauer vor-
zunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben,
betraut werden.
§ 12.
15 Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §§ 13 bis 15 aufgeführten Punkte
zu erstrecken.
(2) Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, und zwar bei
Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen an den einzelnen Fleischstücken vorzunehmen, soweit
nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes
zulässig ist.
(3) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt werden,
und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prüfung auf
4) Hehandlung mit vrerbotenen Stoffen (4 65 Nr. 3 ud § 74 4bs. 1 unfer 5),
5) Mendestgeic#cht (§ 7 4s. 1 und § 14 45s. 1 unfer d),
r ne giresun oder Sonstige genüyende FZubereztung 7 3 458. 1, 2 und § 74 458. 1
unter d).
Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung nach In—
halt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konossemente, Ladescheine u. dergl.) eine bestimmte gleichartige,
aus derselben Fabrikation stammende Ware enthält, die auch äußerlich nach der Art der Verpackung ocder Kenn-
zeichnung (vok. 4ulage c. unter D) als gleichartig angesehen werden kann. Die Auswahl der Stichproben er-
folgt nach den Bestimmungen im § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abf. 5.
(4c) F# die DOnfersuchung bei eimer Sfzchprobe et einer Beanstandung, 80 Raf dre Beschau-
stelle dee DUuersuchung eu unterbrechen und den Verfuüqungsberechtigten sofort unter Angabe des Be-