Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

.auf der Schulter, 
auf dem Rücken in der Nierengegend, 
auf der inneren und 
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
.# an der Zunge und am Kopfe. 
II. Bei Kälbern, Renntieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den 
betreffenden Stellen: 
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
3. auf der Brust, 
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
III. Bei Schweinen: 
. am Kopfe, 
. auf der Seitenfläche des Halses, 
. auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
auf dem Bauche, 
auf der Außenfläche des Hinterschenkels. 
IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden Stellen: 
1. auf dem Halse, 
2. auf der Schulter, 
3. auf dem Rücken, 
4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
F. Ökatt der vorsteltennd unter Vr. 77 und 7V7If vorgesch’:zebenen Kennzeichnung gemügt ber 
nichtenthãäuteten Kälbern, Lämmern, Renntieren und Wildschieinen die Stempelung in der Nähe des 
Schaufelltinorpels und neben dem Nierenfeft oder an den Innenffaächen der Menterschenget. 
VI. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein Stempelabdruck 
anzubringen. 
MS 
or 
B. Zubereitetes Fleisch. 
(1) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempelabdrücke an 
zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck tunlichst auf der Schwarte anzubringen. 
(2) Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dergl.) sind die Stempel gleichfalls an zwei Stellen 
anzubringen. Bei sieberezteten Feiten #d Da#men hat die Kennzeichnung nur an den Behältern zu erfolgen. 
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
§ 28. 
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch Röbere Hitzegrade (Kochen 
oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis 
zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden. 
(2) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst an Stellen, 
welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu weder gewonnen noch aufbewahrt 
wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen im Abf. 1 zu beseitigen, soweit nicht nach 
1 4 1 unter 1 B die Weecderausr gestattet 4%¼ d. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen 
Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Stein- 
kohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die 
Gruten sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer wenigstens 1 Meter starken Erdschicht 
edeckt wird.
	        
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