Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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in der Analyse und in Schulversuchen, sowie die Bekanntschaft mit den wichtigsten 
physikalischen Instrumenten und ihrer Handhabung; 
b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit der anorganischen 
Chemie; Verständnis der wichtigsten Gesetze der allgemeinen Chemie und die 
Fähigkeit, sie auf einfache Fälle anzuwenden; auf dem Gebiete der organischen 
Chemie Kenntnis der Lehre über chemische Konstitution im allgemeinen und der 
wichtigsten Körperklassen und Stoffe im besonderen; endlich größere Sicherheit bei 
analytischen und präparativen Arbeiten sowie bei Anstellung von Unterrichtsversuchen. 
8 16. 
Mineralogie mit Geologie. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Mineralogie mit Geologie 
nachweisen wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der wesentlichsten Grundlehren der Krystallo- 
graphie, der physikalischen und chemischen Mineralogie, sowie eine auch auf An- 
schauung gegründete Kenntnis der am häufigsten auftretenden Mineralien nach 
Erscheinungsweise und Vorkommen. Bekanntschaft mit den verbreitetsten eruptiven 
und sedimentären Felsarten nach ihrer Zusammensetzung, Lagerung, Bildung und 
Umbildung, mit den Hauptlehren der Vulkanologie, mit den Wirkungen der 
wichtigsten geologischen Faktoren, mit der Reihenfolge der geologischen Formationen: 
b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Vertrautheit mit der Krystallographie, 
mit den physikalischen und chemischen Untersuchungsmethoden, den chemischen Be- 
ziehungen der Mineralien, sodann mit dem Auftreten der Mineralien in der Natur, 
ihrer Bildungsweise und praktischen Verwertbarkeit. Eingehendere Kenntnis der 
Gesteinsarten, Bekanntschaft mit den Lehren von der Gebirgsbildung und Tektonik, 
mit der Gliederung der geologischen Formationen und deren charakteristischsten 
Leitfossilien. 
817. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die 
Allgemeine Prüfung aus deren Gebieten, die andere für die Fachprüfung aus einem der 
Fächer, in denen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe nachweisen will. Für den Fall, 
daß er die erste Stufe der Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik erwerben will, erhält 
er außer der Aufgabe für die Allgemeine Pruͤfung zwei Aufgaben für die Fachprüfung zur 
häuslichen Bearbeitung, von denen die eine der Mathematik angehören muß; in diesem 
Falle sind dem Kandidaten Klausurarbeiten (§ 18) nicht aufzulegen.
	        
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