— 85 —
(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch-
maligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern ist.
Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die
Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf.
825.
Zeugnis.
Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, sie mag bestanden
oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugnis auszustellen.
In dem Zeugnis (vergl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name
des Kandidaten, Stand, Name und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die
Konfession (oder Religion) und der Bildungsgang angegeben werden, wobei namentlich
ersichtlich zu machen ist, wann und wo der Kandidat die Reifeprüfung bestanden, auf
welchen Universitäten und wie lange er auf jeder von ihnen studiert, wann er sich zur
Prüfung gemeldet und wann er sie vollendet hat, gegebenenfalls auch, wann und wo der
Kandidat seiner militärischen Dienstpflicht genügt hat.
Daran schließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten
gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine von ihnen angenommenen Druck-
schrift (§ 17, 6) und Folgendes:
1. Ist die Prüfung bestanden, so folgt die hierauf sich beziehende Erklärung nach
Maßgabe von §24, 1 und2 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung
der Fächer und der Stufe, für welche der Kandidat die Lehrbefähigung nachgewiesen hat,
danach das Urteil über die Lehrprobe (§ 20); am Schluß sind dem Zeugnis die Einzel-
zensuren (§ 23, 5) beizufügen.
2. Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist dieser Erklärung der nach Maßgabe von
24, 3 gefaßte Beschluß beizufügen und genau anzugeben, innerhalb welcher Zeit die
Anmeldung zur Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat; wird eine
Ergänzungsprüfung gefordert, so sind einerseits die Teile der Prüfung, in denen der
Kandidat den Anforderungen genügt hat, ohne Zensuren, anderseits die Teile der Prüfung,
für die die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, ausdrücklich zu bezeichnen.
3. Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so ist außerdem
nach Maßgabe von §§ 17, 3 und 4, 21, 1, 22, 2, 23, § der Grund anzugeben.
826.
Vermerk auf den akademischen Zeugnissen.
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (8 6, 26) an den Kandidaten
hat der Vorsitzende der Kommission auf ihnen das Ergebnis der Meldung und des
weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken.