Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch- 
maligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern ist. 
Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die 
Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf. 
825. 
Zeugnis. 
Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, sie mag bestanden 
oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugnis auszustellen. 
In dem Zeugnis (vergl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name 
des Kandidaten, Stand, Name und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die 
Konfession (oder Religion) und der Bildungsgang angegeben werden, wobei namentlich 
ersichtlich zu machen ist, wann und wo der Kandidat die Reifeprüfung bestanden, auf 
welchen Universitäten und wie lange er auf jeder von ihnen studiert, wann er sich zur 
Prüfung gemeldet und wann er sie vollendet hat, gegebenenfalls auch, wann und wo der 
Kandidat seiner militärischen Dienstpflicht genügt hat. 
Daran schließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten 
gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine von ihnen angenommenen Druck- 
schrift (§ 17, 6) und Folgendes: 
1. Ist die Prüfung bestanden, so folgt die hierauf sich beziehende Erklärung nach 
Maßgabe von §24, 1 und2 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung 
der Fächer und der Stufe, für welche der Kandidat die Lehrbefähigung nachgewiesen hat, 
danach das Urteil über die Lehrprobe (§ 20); am Schluß sind dem Zeugnis die Einzel- 
zensuren (§ 23, 5) beizufügen. 
2. Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist dieser Erklärung der nach Maßgabe von 
24, 3 gefaßte Beschluß beizufügen und genau anzugeben, innerhalb welcher Zeit die 
Anmeldung zur Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat; wird eine 
Ergänzungsprüfung gefordert, so sind einerseits die Teile der Prüfung, in denen der 
Kandidat den Anforderungen genügt hat, ohne Zensuren, anderseits die Teile der Prüfung, 
für die die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, ausdrücklich zu bezeichnen. 
3. Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so ist außerdem 
nach Maßgabe von §§ 17, 3 und 4, 21, 1, 22, 2, 23, § der Grund anzugeben. 
826. 
Vermerk auf den akademischen Zeugnissen. 
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (8 6, 26) an den Kandidaten 
hat der Vorsitzende der Kommission auf ihnen das Ergebnis der Meldung und des 
weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken.
	        
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