Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 23. Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 sowie
einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen. S. 123.
Nr. 23. Gesetz
zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom
16. Juni 1868 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und
gesetzlicher Bestimmungen;
vom 12. Februar 1909.
6 Z . .
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel J.
Der 85 des Allgemeinen Berggesetzes vom 1 6. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 353 flg.)
wird in nachstehender Weise abgeändert und ergänzt:
65. (1#) Die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz nebst ven mit ihm auf der
nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen sowie die Aufsuchung von Salzquellen und ihre
Benutzung zur Salzgewinnung bleibt dem Staate vorbehalten. Er kann die Ausübung dieses
Rechtes auf andere übertragen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes gilt als Bergbau auf verliehene Mineralien im
Sinne des Allgemeinen Berggesetzes. Insbesondere finden auf sie die Bestimmungen in
Abschnitt II, V, VII, VIII, IX, XI sowie in 66 6, 46 und 47 des genannten Gesetzes und
aller zu ihnen erlassenen Nachtragsgesetze entsprechende Anwendung.
(3) Die Vorschriften in Absatz 1 und 2 gelten auch von der Aufsuchung und Gewinnung
radiumhaltiger Mineralien sowie von der Aufsuchung und Benutzung von Bergwerks= und
Ausgegeben zu Dresden den 13. März 1909. 19