Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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widrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzurechnenden Teiles der Beladung 
überwachen lassen. Durch die Überwachung darf eine Störung des Betriebes nicht herbei— 
geführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf Beschwerde des Vertrauensmanns das 
Bergamt die entsprechenden Anordnungen. Der Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhält— 
nisse des Bergwerks. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt sein Amt. Der 
Bergwerksunternehmer ist ferner verpflichtet, den Lohn des Vertrauensmanns auf Antrag des 
ständigen Arbeiterausschusses oder der Mehrzahl der beteiligten Arbeiter vorschußweise zu 
zahlen. Er ist berechtigt, den vorschußweise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der 
Lohnzahlung in Abzug zu bringen. 
5. (1) Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, 
dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen, wenn dies in 
der Arbeitsordnung vorgesehen ist, vom Lohne abgezogen werden, aber in jedem einzelnen 
Falle die Hälfte des für die vorhergegangene Lohnperiode ermittelten durchschnittlichen Tages- 
arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterklasse nicht übersteigen, zu welcher der Arbeiter gehört; 
jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten 
sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen 
Betriebsgefahren oder zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Reichs- 
gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage dieses durch- 
schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden; die im Laufe eines Kalendermonats gegen 
einen Arbeiter wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung von Fördergefäßen ver- 
hängten Geldstrafen dürfen in ihrem Gesamtbetrage fünf Mark nicht übersteigen. Das Recht 
des Bergwerksunternehmers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht 
berührt. 
(2) Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Bergwerks verwendet werden. 
Wenn für das Bergwerk ein ständiger Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist, müssen die Straf- 
gelder einer Unterstützungskasse zugunsten der Arbeiter überwiesen werden, an deren Ver- 
waltung der ständige Arbeiterausschuß mit der Maßgabe beteiligt sein muß, daß den von den 
Arbeitern gewählten Mitgliedern mindestens die Hälfte der Stimmen zusteht. Die Grund- 
sätze für die Verwendung und Verwaltung müssen in der Arbeitsordnung oder nach Anhörung 
der volljährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiterausschusses in besonderen Satzungen fest- 
gelegt werden. Eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben und des Vermögens dieser 
Kasse ist alljährlich in einer von dem Bergamte vorgeschriebenen Form aufzustellen und 
diesem, nachdem sie zwei Wochen durch Aushang zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, 
einzureichen. 
(3) Dem Bergwerksunternehmer bleibt überlassen, neben den in §& 3 bezeichneten noch 
weitere, die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende 
1909. 20
	        
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