Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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&109. () Gegen die Auferlegung von Strafen auf Grund der in § 76 Absatz 2 
Ziffer 3 zugelassenen Bestimmungen ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde 
an das Bergamt zulässig. Die Entscheidung des letzteren ist endgültig. 
(2) Die Entscheidung über einen Rekurs, welcher gegen die auf Grund von § 105 
Absatz 3 und § 106 Absatz 2 verhängten Ordnungsstrafen erhoben wird, ist endgültig. 
110. Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährten Leistungen sowie 
die Unterstützungen, welche nach Maßgabe des § 101 Absatz 2 und 3 ersetzt sind, gelten nicht 
als öffentliche Armennnterstützungen. 
& 111. Den Bergwerksunternehmern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes zum Nachteile der Versicherten durch Verträge (mittels Reglements oder be- 
sonderer Übereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche 
diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
& 112. (□) Die Bergwerksunternehmer sind befugt, die Erfüllung der ihnen in diesem 
Gesetze auferlegten Verpflichtungen und die Ausübung der ihnen danach eingeräumten Rechte 
solchen Personen zu übertragen, welche sie zur Leitung ihres Unternehmens oder eines Teiles 
desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt haben. 
(2) Für den Erstattungsanspruch aus § 59 Absatz 3, 4 und 5 haftet neben dem zur 
Anmeldung etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Bergwerks- 
unternehmer. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesamtschuldner. 
113. (1) Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes versicherten Personen 
sind in Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit. 
(2) Amtliche Bescheinigungen, welche zur Führung der den Versicherten nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und 
stempelfrei. 
& 114. Sofern bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes die Statuten 
einer Krankenkasse oder eines Kassenverbandes die nach denselben erforderlichen Abänderungen 
nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Bergamt mit rechts- 
verbindlicher Wirkung von Amts wegen vollzogen. 
B. Die Pensionskassen. 
115. (1) Für die nach § 41 der Krankenversicherungspflicht unterworfenen Personen 
müssen, soweit dies nicht schon der Fall ist oder soweit nicht im folgenden Ausnahmen zu- 
gelassen sind, Pensionskassen (Knappschafts-Pensionskassen) bestehen, welche den Zweck haben, 
nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kassenstatuts Unterstützungen an die
	        
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