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&109. () Gegen die Auferlegung von Strafen auf Grund der in § 76 Absatz 2
Ziffer 3 zugelassenen Bestimmungen ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde
an das Bergamt zulässig. Die Entscheidung des letzteren ist endgültig.
(2) Die Entscheidung über einen Rekurs, welcher gegen die auf Grund von § 105
Absatz 3 und § 106 Absatz 2 verhängten Ordnungsstrafen erhoben wird, ist endgültig.
110. Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährten Leistungen sowie
die Unterstützungen, welche nach Maßgabe des § 101 Absatz 2 und 3 ersetzt sind, gelten nicht
als öffentliche Armennnterstützungen.
& 111. Den Bergwerksunternehmern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen
dieses Gesetzes zum Nachteile der Versicherten durch Verträge (mittels Reglements oder be-
sonderer Übereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche
diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
& 112. (□) Die Bergwerksunternehmer sind befugt, die Erfüllung der ihnen in diesem
Gesetze auferlegten Verpflichtungen und die Ausübung der ihnen danach eingeräumten Rechte
solchen Personen zu übertragen, welche sie zur Leitung ihres Unternehmens oder eines Teiles
desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt haben.
(2) Für den Erstattungsanspruch aus § 59 Absatz 3, 4 und 5 haftet neben dem zur
Anmeldung etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Bergwerks-
unternehmer. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesamtschuldner.
113. (1) Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes versicherten Personen
sind in Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit.
(2) Amtliche Bescheinigungen, welche zur Führung der den Versicherten nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und
stempelfrei.
& 114. Sofern bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes die Statuten
einer Krankenkasse oder eines Kassenverbandes die nach denselben erforderlichen Abänderungen
nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Bergamt mit rechts-
verbindlicher Wirkung von Amts wegen vollzogen.
B. Die Pensionskassen.
115. (1) Für die nach § 41 der Krankenversicherungspflicht unterworfenen Personen
müssen, soweit dies nicht schon der Fall ist oder soweit nicht im folgenden Ausnahmen zu-
gelassen sind, Pensionskassen (Knappschafts-Pensionskassen) bestehen, welche den Zweck haben,
nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kassenstatuts Unterstützungen an die