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(3) Wird die Überzahlung länger als vierzehn Tage ganz oder teilweise verzögert, so
haben der Vorsitzende und der Rechnungs= und Kassenführer der zahlungspflichtigen Kasse
vorbehältlich einer verwirkten Strafe Zinsen für den nicht gezahlten Betrag zu vier vom
Hundert an die empfangsberechtigte Kasse aus eigenen Mitteln zu zahlen. Sie haften hierfür
als Gesamtschuldner.
(4) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 finden auf Kassenmitglieder, die früher
infolge ihrer Beschäftigung bei einem anderen Bergwerke einer anderen Pensionskasse angehört
haben, hinsichtlich der Zeit, für die ihnen nach dem Ausscheiden aus dieser Beschäftigung auf
Grund von § 123 Absatz 1 unter a die an die anderen Pensionskassen gezahlten Beiträge
nach Maßgabe des § 124 zurückerstattet worden sind, keine Anwendung.
(5) Abweichungen von den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 können durch das Kassen-
statut oder mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden und Zustimmung der General-
versammlung in besonderen Verträgen vorgesehen werden, soweit sie für den Abschluß von
Vereinbarungen über den Übertritt von und zu außersächsischen Knappschafts-Pensionskassen
erforderlich sind.
& 122. (1) Die für die Krankenkassen geltenden Bestimmungen der G 42, 13, 18,
55 bis 59, 60 Absatz 1, 98# 63, 64, 66 bis 68, 71, 72, 81 bis 94, 101, 103 bis
105, 110 bis 114 finden auf die Pensionskassen mit folgenden Abänderungen sinngemäße
Anwendung:
1. In der Generalversammlung und im Vorstande stebt den Bergwertsunternehmern oder
ihren Vertretern die Hälfte der Stimmen zu (vergl. jedoch Ziffer 4).
2. Bei der Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede (§ 83 Absatz 2) ist die Wahr-
nehmung eines auf Grund der Unfallversicherung oder der Krankenversicherung über-
nommenen Ehrenamtes der Führung einer Vormundschaft gleichzuachten.
3. Eine Abweichung davon, daß verfügbare Gelder nur in öffentlichen Sparkassen oder
wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden dürfen (§ 91 Absatz 3), ist nur mit
Genehmigung des Bergamts zulässig.
4. Stimmt der Bereich einer Pensionskasse mit dem Bereiche einer Krankenkasse überein,
so kann für beide Kassen ein gemeinsames Statut sowie eine gemeinsame Vertretung
und Verwaltung festgesetzt werden, wenn der Bergwerksunternehmer entweder bei
gleichmäßiger Bemessung der Stimmenzahl des Bergwerksunternehmers in dem Vor-
stande der gemeinschaftlichen Kasse auch zur Krankenkasse Beiträge in der vollen
Summe der Mitgliederbeiträge zu zahlen sich verpflichtet hat oder sich mit einem
Dritteil der Stimmen auch im Vorstande der gemeinschaftlichen Kasse begnügt oder
sich über die Zahl der ihm im Vorstande der gemeinschaftlichen Kasse zustehenden
Stimmen mit den Vertretern der Kassenmitglieder vereinigt. Eine solche Vereinigung
kann von keinem Teile ohne Zustimmung des anderen Teils aufgeboben werden.