Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(3) Wird die Überzahlung länger als vierzehn Tage ganz oder teilweise verzögert, so 
haben der Vorsitzende und der Rechnungs= und Kassenführer der zahlungspflichtigen Kasse 
vorbehältlich einer verwirkten Strafe Zinsen für den nicht gezahlten Betrag zu vier vom 
Hundert an die empfangsberechtigte Kasse aus eigenen Mitteln zu zahlen. Sie haften hierfür 
als Gesamtschuldner. 
(4) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 finden auf Kassenmitglieder, die früher 
infolge ihrer Beschäftigung bei einem anderen Bergwerke einer anderen Pensionskasse angehört 
haben, hinsichtlich der Zeit, für die ihnen nach dem Ausscheiden aus dieser Beschäftigung auf 
Grund von § 123 Absatz 1 unter a die an die anderen Pensionskassen gezahlten Beiträge 
nach Maßgabe des § 124 zurückerstattet worden sind, keine Anwendung. 
(5) Abweichungen von den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 können durch das Kassen- 
statut oder mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden und Zustimmung der General- 
versammlung in besonderen Verträgen vorgesehen werden, soweit sie für den Abschluß von 
Vereinbarungen über den Übertritt von und zu außersächsischen Knappschafts-Pensionskassen 
erforderlich sind. 
& 122. (1) Die für die Krankenkassen geltenden Bestimmungen der G 42, 13, 18, 
55 bis 59, 60 Absatz 1, 98# 63, 64, 66 bis 68, 71, 72, 81 bis 94, 101, 103 bis 
105, 110 bis 114 finden auf die Pensionskassen mit folgenden Abänderungen sinngemäße 
Anwendung: 
1. In der Generalversammlung und im Vorstande stebt den Bergwertsunternehmern oder 
ihren Vertretern die Hälfte der Stimmen zu (vergl. jedoch Ziffer 4). 
2. Bei der Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede (§ 83 Absatz 2) ist die Wahr- 
nehmung eines auf Grund der Unfallversicherung oder der Krankenversicherung über- 
nommenen Ehrenamtes der Führung einer Vormundschaft gleichzuachten. 
3. Eine Abweichung davon, daß verfügbare Gelder nur in öffentlichen Sparkassen oder 
wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden dürfen (§ 91 Absatz 3), ist nur mit 
Genehmigung des Bergamts zulässig. 
4. Stimmt der Bereich einer Pensionskasse mit dem Bereiche einer Krankenkasse überein, 
so kann für beide Kassen ein gemeinsames Statut sowie eine gemeinsame Vertretung 
und Verwaltung festgesetzt werden, wenn der Bergwerksunternehmer entweder bei 
gleichmäßiger Bemessung der Stimmenzahl des Bergwerksunternehmers in dem Vor- 
stande der gemeinschaftlichen Kasse auch zur Krankenkasse Beiträge in der vollen 
Summe der Mitgliederbeiträge zu zahlen sich verpflichtet hat oder sich mit einem 
Dritteil der Stimmen auch im Vorstande der gemeinschaftlichen Kasse begnügt oder 
sich über die Zahl der ihm im Vorstande der gemeinschaftlichen Kasse zustehenden 
Stimmen mit den Vertretern der Kassenmitglieder vereinigt. Eine solche Vereinigung 
kann von keinem Teile ohne Zustimmung des anderen Teils aufgeboben werden.
	        
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