Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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& 134. Den Bergwerksunternehmern im Sinne des § 133 stehen die mit der Leitung 
eines Bergwerks oder eines bestimmten Zweiges desselben betrauten Stellvertreter der Unter- 
nehmer gleich, sofern sie nicht nach & 135 als Arbeiter gelten. 
*135. Als Arbeiter im Sinne des § 133 gelten alle auf Bergwerken beschäftigten 
Arbeiter, sofern nicht die Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus 
durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, sowie 
diejenigen der in § 29 bezeichneten Bediensteten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder 
Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. 
136. (1) Auf die Stimmberechtigung bei den Beisitzerwahlen finden die Vorschriften 
in § 55 Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. 
(2) Wählbar zu Beisitzern sind nur männliche, im Wahlbezirke wohnende Personen, vie 
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (§J 32 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes). 
(3) Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen 
gemäß § 1786 Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines 
Vormundes abgelehnt werden kann. 
(1) Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode ohne weiteres abgelehnt werden. 
8 137. (1) Die Reihenfolge, in der die Beisitzer an den Sitzungen teilzunehmen 
haben, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Bergamts bestimmt. 
(2) Uber die Auslosung wird ein Protokoll ausgenommen. 
§ 138. Die Beisitzer werden von der festgestellten Reihenfolge durch das Bergamt in 
Kenntnis gesetzt. Der Vorsitzende kann von ihr aus besonderen Gründen abweichen; die 
Gründe sind aktenkundig zu machen. 
§ 139. (1) Die Beisitzer sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres 
Amtes eidlich zu verpflichten. 
(2) Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher 
Sitzung durch den Vorsitzenden; sie gilt für die Dauer der Wahlperiode. Im Falle der 
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung. Im übrigen finden auf die 
Beeidigung die Vorschriften in § 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
§ 140. □) Die Beisitzer verwalten ihr Amt unbeschadet der Bestimmung in § 55 
Absatz 3 Ziffer 8 als unentgeltliches Ehrenamt. 
(2) Das Bergamt ist befugt, Personen, welche die Wahl zu Beisitzern ohne zulässigen 
Grund (vergl. § 136) ablehnen, ohne genügende Entschuldigung sich zu den Sitzungen nicht 
oder nicht rechizeitig einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, mit
	        
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