Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den 
Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-Pensionskassen als eigene Verwaltungskosten insoweit 
zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und 
Sachverständige oder in sonstigen baren Auslagen bestehen. 
l149. UÜbertretungen der Vorschriften in § 38 Absatz 1, 6§ 39, 121 Absatz 2 
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
*§ 100. Mit Geldstrafe bis zu zweitansend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten werden Bergwerksunternehmer bestraft, welche dem §#7 Absatz 1 und 
§ 24 Absatz 3 zuwiderhandeln. 
§ 151. □) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft 
wird bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für welches eine Arbeitsordnung (§ 2) oder infolge 
des Verhaltens des Bergwerksunternehmers der in 6# 7 vorgeschriebene ständige Arbeiter- 
ausschuß nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung 
oder Abänderung der Arbeitsordnung (§ 10) nicht nachkommt. 
(2) Die Strafverfolgung verjährt innerhalb drei Monaten. 
§ 152. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1. wer der Bestimmung des § 6 Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, 
welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag 
übersteigen, oder wer Strafgelder oder die in § 3 Ziffer 6 bezeichneten Beträge in 
einer dem Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet; 
2. wer es unterläßt, den durch § 4 Absatz 2, § 9 Absatz 1 und 3, 88 11 und 12 für 
ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
& 153. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 
acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch §9 Absatz 2 für ihn begründeten Ver- 
pflichtung nachzukommen. 
15 4. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 
drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der §§ 1 8 und 20 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung 
nimmt oder behält; 
2. wer außer dem in § 150 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in 
Ansehung der Arbeitsbücher oder den auf Grund dieser Bestimmungen hierzu erlassenen 
Vorschriften zuwiderhandelt; 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder 
vernichtet;
	        
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