Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Zusütze. 
Zu 6. Wegen des praktisch-bergmännischen Arbeitskurses siehe Nr. 20 dieses Verzeichnisses. 
Zu 7. Als Kostenschuldner ist derjenige anzusehen, welcher unterliegt, weil er die kostenpflichtige Amtshandlung ver- 
anlaßt hat. Im übrigen sind auf die Kosten des Verfahrens, soweit hierüber die Bestimmungen über die Er- 
hebungen von Kosten für die Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung und des Allgemeinen 
Berggesetzes nicht entgegenstehen, die §§ 92 bis 96 der Z. P. O. entsprechend anzuwenden (vergl. § 93 des Ge- 
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900). - 
Zu 8. Die Ansätze finden auf die betriebspolizeiliche Beaufsichtigung von Revieranstalten, welche als Hilfsanlagen 
unmittelbar zum Betriebe des Bergbaues dienen (8 106 Absatz 3 A. B. G.), von Schurfunternehmungen und 
von unterirdischen gewerblichen Gruben entsprechende Anwendung. 
Zu b. Daneben werden für maschinentechnische Gutachten nur die reinen Auslagen, wie Reisekosten, Porti usw. be— 
rechnet. Zu diesen Auslagen gehört das Honorar für einen Sachverständigen nur dann, wenn das Bergamt 
ausnahmsweise genötigt ist, einen fremden Gutachter zuzuziehen. 
Zu c. Hierzu kommen als Auslagen die Kosten des elektrotechnischen Sachverständigen. 
1909. 27
	        
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