Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

190

 

Nr.

Sachbetreff.

 

 

Betrag

von

bis

Gebühren

Mi  st-  "66  -
Mindest  Höchst  Feststehender

Betrag

 

([J.

4  14

——  .

 

II.

12.

13.

11.

16.

 

Bergrechtliche  Enteignungen  (A.  B.  G.  §§  122  flg.;
A.  V.  O.  z.  A.  B.  G.  88  120  flg.;  §  95  des  Enteignungs-—gesetzes
  und  §  24  der  Verordnung  zur  Ausführung  des
Enteignungsgesetzes).

a)  Verleihung  des  Enteignungsrechts
b)  Sonstige  kostenpflichtige  Amtshandlungen  in  Enteignungssachen


Erlöschen  eines  Bergbaurechtes  (A.  B.  G.  8  68  giffer  2  2,
88  168  flg.  und  die  hierzu  erlassenen  Nachtragsgesetze).

a)  Tätigkeit  bei  gänzlicher  oder  teilweiser  Aufgabe
eines  Kohlenbergbaurechts  ..

b)  Tätigkeit  bei  gänzlicher  oder  teilweiser  2
eines  verliehenen  Bergbaurechts

Jc)  Gänzliche  oder  teilweise  Entziehung  eines  verliehenen
Bergbaurechts  .

d)  Feststellung  des  bolstindigen  cbbanes  e  eines  bohlen
bergbaurechts

Unterirdische  HBewerbliche  Gruben  Verordnung  vom
12.  Mai  1900  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  256  —).

Siehe  hierzu  die  Zusatzbestimmung  in  Nr.  8
dieses  Verzeichnisses.

eeschaftsween  (A.  B.  G.  S§  9  flg.;  A.  V.  O.  z.  A.  B.  G.
88
a)  Genehmigung  oder  Aufstellung  e  einer  Gewertschafts.
satzung  .  .  .
b)  Genehmigung  oder  Aufstellung  eines  Auchns  zu
einer  Gewerkschaftssatzung  .
c)  Mitwirkung  bei  Liquidation  einer  Gewertschaft

d)  Ermächtigung  von  Mitgliedern  zur  Berufung  einer
Gewerkenversammlung  einschließlich  der.  Ordnung
des  Vorsitzes

e)  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit

Gutachtliche  und  ähnliche  Aussprachen  an  andere  Be—
hörden  in  Angelegenheiten,  für  welche  von  diesen  Kosten
erhoben  werden  ..  .  .

Hinterlegungen  für  die  Annahme,  Verwahrung  und  Rück—
gabe:
a)  von  Geld  ohne  Rücksicht  auf,  die  Dauer  der  Ver—
wahrung  von  je  100.A4  —  30  4,  mindestens

 

10  1  —

10

10
20

100

10

100

 

 

"n

100

200  —

200

 

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