Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Nr. 
Sachbetreff. 
G 
ebühren 
  
von 
Mindest- Söhst- 
Betrag 
bis 
Feststehender 
Betrag 
  
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„ 
  
Noch 
16. 
17. 
  
b) von Inhaberpapieren, Sparkassen= und sonstigen 
Einlagebüchern für jedes Kalenderjahr der Ver- 
wahrung von je 100.4 des Neun= oder des amtlich 
festgesetzten Umrechnungswertes und, wenn ein 
solcher nicht besteht, des Kurswertes 10 4&, min- 
destens aber . 
c) von Urkunden, insbes ondere auf den Namen lautenden 
Schuldverschreibungen für jedes Kalenderjahr der 
Verwahrung für das Stück 20 4, mindestens 
Knappschafts-Kranken-, Knappschafts-Pensions- und 
Strafgelder-Kassen. 
a) Mitwirkung bei der Errichtung einer Kasse, ein- 
schließlich der Genehmigung des Statuts 
b) Mitwirkung bei der Vereinigung mehrerer Kassen 
zu einer Kasse, beim Anschlusse eines Werks an 
eine solche, bei der Aufhebung der Vereinigung 
oder des Anschlusses einschließlich der Genehmigung 
der Statuten und Statuten-Nachträge . 
c) Genehmigung von Statuten und Statuten— Nach— 
trägen in anderen Fällen sowie sonfüiger genehmi- 
gungspflichtiger Beschlüsse der Kassenorgane, Be- 
freiung von der Verpflichtung zur Errichtung 
einer Kasse 
4) Prüfung der Zulänglichkeit der statutenmäßigen Bei- 
träge einschließlich der Genehmigung der Statuten- 
Nachträge, insbesondere auch bei beabsichtigter 
Ermäßigung dieser Beiträge oder Erhöhung der 
Kassenleistungen 
e) Erlaß eines Statuts oder Statnien-Nachtrags durch 
die Aufsichtsbehörde 
1) Prüfung von Vertreterwahlen einschließlich etwaiger 
Aufforderung zu ihrer Vornahme oder Anzeige 
8) Bestellung von Vorstandsmitgliedern, Vertretern zur 
Generalversammlung oder Kassenverwaltern oder 
Leitung von Vertreterwahlen durch die Aufsichts- 
behörde, Amtsenthebungen von Kassenort ganen und 
Kassenbeamten . 
h) Prüfung der jährlichen übersichten und Rechnungs- 
abschlüsse einschließlich der darauf ergehenden An- 
weisungen, ferner Anweisung hinsichtlich der Ver- 
waltung der Kasse in der Gebarung mit dem 
Kassenvermögen und in anderen Fällen 
i) Anberaumung oder Abhaltung von Sitzungen von 
Kassenorganen durch die Aufsichtsbehörde 
  
50 
20 
  
200 — 
300 — 
100 
100 
100 — 
  
  
  
 
	        
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