Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Nr. 
Sachbetreff. 
von 
*“- 
Betrag 
. . 54% 5 
—-— 
Gebühren 
Mindest-Hchst- 
bis 
* 
Feststehender 
Aetrag 
  
Verleihung von Bergbaurechten A. B. G. 
  
Strafsachen. 
ad Androhung und Auferlegung von Ordnungs- und 
Zwangs= (Ungehorsams-) Strafen und die voraus— 
gehenden Erörterungen 
h) Verhängung von Verwaltungsstrafen nach den 
§§ 453 und 459 der Str. P. O. und nach dem 
sächsischen Gesetze vom 8. März 1879 mit Aus- 
jhrungsverorbnnng vom 15. September 1870 
e) Verhandlungen, Verfügungen usw. auf Gesuche um 
Straferlaß, Strafminderung oder Strafverwand- 
lung: 
1. wenn das Bergamt selbst auf das Eesuch 
Entschließung fassen kann . 
2. wenn an das Finanzministerium Bericht zu 
erstatten ist: 
aa) bei Geldstrafen bis 75.4 oder Haft— 
strafen bis zu 8 Tagen .. 
NObei·l)öi)crekacld-odcrHaftstrafcn 
4) Entscheidungen des Finanzministeriums anf der— 
gleichen Gesuche: 
aa) bei abfälliger Entschlief ßung 
bb) bei nur teilweise beifälliger Entschlie 
cc bei beifälliger Entschließung 
eßung 
§ 32 flg., 
30 — A. V. O. ö. A. B. G. 8§8 W flg., 34 flg.). 
à) Verleihung eines Bergbnnrechts auf metallische 
Mineralien oder Nachverleihung zu einem solchen 
bei einem Umfange des gemnteten oder nach- 
gemuteten Feldes bis mit 5 Maßeinheiten 
für jede folgende Maßeinheit mehr 
h) Entscheidung über den Bestand, Inhalt oder Umfang 
der Berechtigung des Inhabers eines verliebenen 
Bergbaurechts, soweit sice unßerhalb eines Ver- 
leihungsverfahrens erfolgt (A. B. G. §§ 46 und 47) 
Jc) Amtliche Vermessung und Versteinung der Grenzen 
eines Grubenfeldes (A. B. G. § 11 Absatz 2 5145 
auch wenn sie in einem # Verleihungsverfahren er- 
folgt. 
Hier kommt außer den Auslagen an Reisekosten 
des Bergamtsmarkscheiders und des Meßgehilfen 
die Hälfte der Verleihungsgebühr bez. als Zuschlag 
zu dieser zur Erhebung. 
  
—H□ 
50 
Ou 
  
20 
50 
50 
100 
300 
  
100 
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