Nr.
Sachbetreff.
von
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Betrag
. . 54% 5
—-—
Gebühren
Mindest-Hchst-
bis
*
Feststehender
Aetrag
Verleihung von Bergbaurechten A. B. G.
Strafsachen.
ad Androhung und Auferlegung von Ordnungs- und
Zwangs= (Ungehorsams-) Strafen und die voraus—
gehenden Erörterungen
h) Verhängung von Verwaltungsstrafen nach den
§§ 453 und 459 der Str. P. O. und nach dem
sächsischen Gesetze vom 8. März 1879 mit Aus-
jhrungsverorbnnng vom 15. September 1870
e) Verhandlungen, Verfügungen usw. auf Gesuche um
Straferlaß, Strafminderung oder Strafverwand-
lung:
1. wenn das Bergamt selbst auf das Eesuch
Entschließung fassen kann .
2. wenn an das Finanzministerium Bericht zu
erstatten ist:
aa) bei Geldstrafen bis 75.4 oder Haft—
strafen bis zu 8 Tagen ..
NObei·l)öi)crekacld-odcrHaftstrafcn
4) Entscheidungen des Finanzministeriums anf der—
gleichen Gesuche:
aa) bei abfälliger Entschlief ßung
bb) bei nur teilweise beifälliger Entschlie
cc bei beifälliger Entschließung
eßung
§ 32 flg.,
30 — A. V. O. ö. A. B. G. 8§8 W flg., 34 flg.).
à) Verleihung eines Bergbnnrechts auf metallische
Mineralien oder Nachverleihung zu einem solchen
bei einem Umfange des gemnteten oder nach-
gemuteten Feldes bis mit 5 Maßeinheiten
für jede folgende Maßeinheit mehr
h) Entscheidung über den Bestand, Inhalt oder Umfang
der Berechtigung des Inhabers eines verliebenen
Bergbaurechts, soweit sice unßerhalb eines Ver-
leihungsverfahrens erfolgt (A. B. G. §§ 46 und 47)
Jc) Amtliche Vermessung und Versteinung der Grenzen
eines Grubenfeldes (A. B. G. § 11 Absatz 2 5145
auch wenn sie in einem # Verleihungsverfahren er-
folgt.
Hier kommt außer den Auslagen an Reisekosten
des Bergamtsmarkscheiders und des Meßgehilfen
die Hälfte der Verleihungsgebühr bez. als Zuschlag
zu dieser zur Erhebung.
—H□
50
Ou
20
50
50
100
300
100
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