Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
  
  
Gebühren 
  
# 
  
Mindest- Höchst- 
Nr. Sachbetreff. Feststehender 
Betrag Betrag 
von I bis 
e **l % 4. Al 4. 
  
i 
31.ZeuamsseundBeschemcqunqem10wutmchtmdu Sache « 
sonstige Gebühren erhoben werden . 50 100 — 
32 Zusammentreffen verschiedener Bergbauunternehmungen - s . 
im nämlichen Felde (A. B. G. 8 119). 
u) Regelung des Betriebs 30 — 300 — 1 
b) Festsetzung der Schadenersabpfl icht und der bohe « 
der Entschädigung. 30 — 300 — 
33. Zwangsvollstreckungsverfahren. Die gosten Gebühren 
und Auslagen) für die Zwangsvollstreckung sind unter 
entsprechender Anwendung des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes (88 S, 26, 35, 39, 19, 80), der Gebührenordnung 
für Gerichtsvollzieher und der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige, soweit aber die Zwangs- 
vollstreckung durch einen Vollstreckungsbeamten erfolgt, i 
nach dem der Ausführungsverordnung zum sächsischen 
Geletze die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen 
in Verwaltungssachen betreffend, vom 18. Juni 1902 
(G.= u. V.-Bl. S. 294) beigefügten Tarife zu erheben. 
Für jede Zustellung sind die Gebühren und Auslagen 
nach den für amtsgerichtliche Sachen geltenden Vor- 1 
schriften der Gebührenordnung für Gerichtsvollgieher zu 
berelhnen 3 der Ausführungsverordnung vom 19. Sep- 
tember 1902, G.= u. V.-Bl. S. 373). 
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.