Gebühren
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Mindest- Höchst-
Nr. Sachbetreff. Feststehender
Betrag Betrag
von I bis
e **l % 4. Al 4.
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31.ZeuamsseundBeschemcqunqem10wutmchtmdu Sache «
sonstige Gebühren erhoben werden . 50 100 —
32 Zusammentreffen verschiedener Bergbauunternehmungen - s .
im nämlichen Felde (A. B. G. 8 119).
u) Regelung des Betriebs 30 — 300 — 1
b) Festsetzung der Schadenersabpfl icht und der bohe «
der Entschädigung. 30 — 300 —
33. Zwangsvollstreckungsverfahren. Die gosten Gebühren
und Auslagen) für die Zwangsvollstreckung sind unter
entsprechender Anwendung des Reichs-Gerichtskosten-
gesetzes (88 S, 26, 35, 39, 19, 80), der Gebührenordnung
für Gerichtsvollzieher und der Gebührenordnung für
Zeugen und Sachverständige, soweit aber die Zwangs-
vollstreckung durch einen Vollstreckungsbeamten erfolgt, i
nach dem der Ausführungsverordnung zum sächsischen
Geletze die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen
in Verwaltungssachen betreffend, vom 18. Juni 1902
(G.= u. V.-Bl. S. 294) beigefügten Tarife zu erheben.
Für jede Zustellung sind die Gebühren und Auslagen
nach den für amtsgerichtliche Sachen geltenden Vor- 1
schriften der Gebührenordnung für Gerichtsvollgieher zu
berelhnen 3 der Ausführungsverordnung vom 19. Sep-
tember 1902, G.= u. V.-Bl. S. 373).