Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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die auf die Heeresergänzung und die Befreiung vom Heeresdienste, von den Reserve- 
und Landwehrübungen und den Kontrollversammlungen bezüglichen amtlichen 
Urkunden; 
Urkunden, die sich auf die Aufnahme in öffentliche Landesanstalten oder auf die 
Entlassung oder Beurlaubung aus solchen, oder auf die Kosten der Verpflegung in 
öffentlichen Landesanstalten, insbesondere auf deren Erlangung oder Sicherstellung 
beziehen; das Gleiche gilt für öffentliche Heil-, Pflege-, Besserungs= und Erziehungs- 
anstalten der Gemeinden und der Kreis-, Bezirks= und Gemeindeverbände; 
Urkunden über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz durch Entrichtung 
von Geldrenten in den Fällen der §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 und 845 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 7 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 in 
der Fassung des Art. 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
(R.-G.-Bl. 1896 S. 617), sowie über die Sicherheitsleistung und die auf Ver- 
langen des Verletzten eintretende Kapitalabfindung für solche Renten (Bürgerliches 
Gesetzbuch 8 843 Abs. 2 und 3); 
6. Urkunden über Verträge in den Fällen des § 78 des Enteignungsgesetzes vom 
24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 189). 
(3) Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reichs 
und des Königreichs Sachsen, sowie den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung 
solcher Staaten verwaltet werden oder dem Fiskus solcher Staaten gleichgestellt sind, kann 
Befreiung von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer gewährt werden, wenn 
der betreffende Staat Sachsen gegenüber die gleiche Rücksicht übt. Dasselbe gilt in An- 
sehung der beim Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger und der 
Berufskonsuln anderer Staaten, sowie der ausschließlich für ihre Familie oder für die 
Geschäfte der Gesandtschaft oder des Konsulats in Dienst stehenden Personen, in allen 
Fällen jedoch nur, wenn die Personen, welche Stempelbefreiung in Anspruch nehmen, nicht 
sächsische Staatsangehörige sind. 
(4) Die in anderen Gesetzen enthaltenen Stempelbefreiungen bleiben in Kraft, soweit 
nicht in diesem Gesetze etwas anderes bestimmtt ist. 
8 4. (1)) Ist bei einem Geschäfte der in § 21 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art der 
eine Teil von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer befreit, so wird nur die 
Hälfte der tarifmäßigen Abgabe erhoben. Besteht der eine Teil aus mehreren Personen, 
von denen nur einzelne von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer befreit 
sind, so wird für jede der befreiten Personen ein dem Maße ihrer Beteiligung entsprechender 
Teil oder, wenn sich ein solcher nicht ermitteln läßt, ein Kopfteil von der Abgabe in 
Abzug gebracht. Dasselbe gilt in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 7, wenn von 
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