Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Aufhebung oder Be— 
schränkung der Wasserbenutzung in Fällen dringender Gefahr so notwendig ist, daß sie 
keinen Aufschub gestattet. 
III. Vorschriften für Eigentumsgewässer. 
& 10. C#) Bei den in § 1 Absatz 2 bezeichneten Wässern bedarf es der Erlaubnis 
der Verwaltungsbehörde: 
1. wenn die Wassermenge in einem fließenden Gewässer dadurch dauernd gemindert 
oder anderen Grundstücken dadurch Wasser entzogen wird, daß entweder 
a) solches Wasser zur Versorgung einer Gemeinde mit Wasser oder zu dem 
Betrieb eines Unternehmens abgeleitet werden soll, das sich nicht auf dem 
Grundstücke des nach §& 4 Absatz 1 oder 2 Berechtigten oder dem damit 
in natürlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhange stehenden Besitztume 
dieses Berechtigten befindet, oder 
b) eine schon vorhandene Ableitung zu einem der unter a bezeichneten Zwecke 
künftig erst benutzt werden soll, 
2. wenn Stoffe eingeführt werden sollen, wodurch der Gemeingebrauch oder besondere 
Benutzungen eines fließenden Gewässers oder die Benutzung einer Wasserleitung 
oder eines Brunnens beeinträchtigt werden, oder wenn Maßnahmen getroffen 
werden sollen, die eine solche Einführung zur Folge haben können. 
(2) Der Erlaubnis bedarf es nicht für solche Wasserversorgungsanlagen, bei denen 
der Unternehmer bis zum 31. Dezember 1907 ein Grundstück zur Gewinnung des 
Wassers oder ein Recht auf Ableitung bereits erworben und spätestens bis zum Ablauf 
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Ausführung der Anlage be- 
gonnen hat. 
& 41. □u) In den Fällen des § 40 darf die Erlaubnis nur versagt werden, wenn 
durch die Ableitung oder die Einführung das Gemeinwohl gefährdet würde. 
(2) Wird durch Verminderung der Wassermenge eines fließenden Gewässers oder 
durch Einführung von Stoffen der Gemeingebrauch eines fließenden Gewässers oder 
werden im Falle des § 40 Absatz 1 Ziffer 2 die dort bezeichneten Benutzungen erheblich 
beeinträchtigt oder wird im Falle des § 40 Absatz 1 Ziffer 1 anderen Grundstücken 
Wasser entzogen, so hat die Verwaltungsbehörde dem Unternehmer die Herstellung von 
Vorkehrungen zur Abwendung der Nachteile und, soweit solche Vorkehrungen nicht oder 
nur mit unverhältnismäßigen Kosten ausführbar sein würden, Entschädigung der Be- 
teiligten in Geld aufzuerlegen. Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 10 
Absatz 3. 
Erlaubnis ber 
Eigentums- 
gewässern. 
Fortsetzung
	        
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