Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 279 — 
§ 8. Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten tritt in den Fällen der 88 6, 7 ein: 
1. wenn die Tat zum Zwecke der entgeltlichen Veräußerung des Entwendeten oder 
daraus hergestellter Gegenstände begangen worden ist; 
2. wenn zur Wegschaffung des Entwendeten ein Fuhrwerk, ein Kahn oder ein Lasttier 
mitgebracht worden ist; 
3Z. wenn die Tat von einer zur Aufsicht bestellten Person begangen worden ist; 
4. wenn die Tat auf einem eingefriedigten Grundstücke mittels Einsteigens oder Ein- 
bruchs begangen worden ist oder wenn zur Eröffnung des Zuganges falsche 
Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge 
angewendet worden sind; 
5. wenn der Wert des Entwendeten oder der durch die Tat verursachte Schaden mehr 
als fünfzehn Mark beträgt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder auf Haft erkannt werden. 
8 9. Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre tritt in den Fällen der §§ 6, 7 ein, wenn 
der Täter oder ein Teilnehmer Waffen zu Angriffs= oder Verteidigungszwecken bei sich 
geführt hat. Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren. 
8 10. Der Versuch des Forst= oder des Felddiebstahls wird wie der vollendete Forst- 
oder Felddiebstahl bestraft. 
Schwere Fälle. 
Fortsetzung. 
Versuch. 
§ 11. Wer sich der Begünstigung in bezug auf ein in diesem Abschnitt unter Strafe Begünstigung. 
gestelltes Vergehen schuldig macht, unterliegt der für das begünstigte Vergehen angedrohten 
Strafe. Die Vorschriften des § 257 Absatz 2, 3 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung. 
Die Hehlerei in bezug auf einen Forst= oder Felddiebstahl unterliegt der für den 
Forst= oder Felddiebstahl angedrohten Strafe. 
Wird die Hehlerei in bezug auf Forst= oder Felddiebstähle gewerbs= oder gewohnheits- 
mäßig betrieben, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein. Die Strafverfolgung 
verjährt in zwei Jahren. 
8 12. Wer, nachdem er von einem deutschen Gerichte wegen Diebstahls, Hehlerei, 
Raubes oder gleich einem Räuber, oder von einem sächsischen Gerichte wegen Forst= oder 
Felddiebstahls rechtskräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begangen 
hat und ihretwegen rechtskräftig verurteilt worden ist, wird, falls er einen Forst= oder 
Felddiebstahl oder eine Hehlerei in bezug auf einen solchen begeht, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis 
zu dreihundert Mark oder auf Haft erkannt werden. Die Strafverfolgung verjährt in 
zwei Jahren. 
39“ 
Hehlerei. 
Rückfall.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.