Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 305 — 
E 10. 
Die Schiffsführer und Schiffahrtsgesellschaften können Vordrucke zu den Zählkarten 
auch selbst herstellen lassen, doch müssen diese dem Muster 1 und 2 der Anlage 4Aentsprechen. 
Die Vordrucke zu den an die Stelle der Zählkarten tretenden Papieren (Ein= und Aus- 
ladelisten usw.) sowie zu den Übersichten nach Muster 3 a, 3b und 4 der Anlage A haben 
die Schiffsführer oder Schiffahrtsgesellschaften selbst zu liefern. 
Dresden, am 5. April 1909. 
Die Ministerien 
der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Für den Minister: 
Dr. Schelcher. 
Papst. 
1909. 43
	        
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