Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2), vor vollständiger Erfüllung der Stempelpflicht 
bewirken oder geschehen lassen, oder welche es in anderer Weise verschulden, daß 
Stempelbeträge von den zu ihrer Bezahlung verpflichteten Personen nicht einge- 
bracht werden können, 
Personen, unter deren Leitung Versteigerungen vorgenommen werden, in Ansehung 
des nach Tarifstelle 31 zu verwendenden Stempels, 
Agenten in Ansehung des Stempels, dem die von ihnen vermittelten Versicherungs- 
verträge unterliegen, 
ersonen, welche von stempelpflichtigen Urkunden in Sachsen Gebrauch machen, 
Bevollmächtigte in Ansehung des Vollmachtstempels, ingleichen Personen, die außer- 
halb Sachsens ausgestellte Vollmachten zum Zwecke des Gebrauchs nach Sachsen 
einführen, in Ansehung derselben Stempelabgabe, 
in Sachsen wohnhafte Personen, welche an der außerhalb Sachsens erfolgten Er- 
richtung in Sachsen stempelpflichtiger Urkunden beteiligt sind, in Ansehung des zu 
diesen Urkunden zu verwendenden Stempels. 
(2) Die Vorschrift im § 21 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 
(3) Im Verhältnisse eines nach Abs. 1 für die Stempelsteuer Haftenden und eines 
nach § 21 zur Bezahlung der Stempelsteuer Verpflichteten untereinander fällt die Stempel- 
steuer dem letzteren auch insoweit zur Last, als er nicht nach den Vorschriften des bürger- 
lichen Rechts dem anderen Teile zum Ersatze verpflichtet ist. Uber Streitigkeiten, die sich 
aus diesem Verhältnisse ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs die Steuer- 
behörde (§ 41 Abs. 2) 
(4) Darüber, ob ein sächsischer Beamter, insbesondere ein Notar auf Grund von 
Abs. 1 Nr. 1 wegen eines Stempelbetrags in Anspruch zu nehmen sei, entscheidet die Zoll- 
und Steuerdirektion, soweit nicht die Angelegenheit gemäß § 42 Abs. 2 erledigt worden ist. 
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Erfüllung der Stempelpflicht. 
8 23. (1) Für die Erfüllung der Stempelpflicht haben zu sorgen 
1. sächsische Behörden und Beamte, insbesondere Notare in Ansehung der von ihnen 
errichteten oder aufgenommenen Urkunden, sowie der von ihnen öffentlich be- 
glaubigten Urkunden über solche Willenserklärungen, für welche die Form der 
öffentlichen Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben ist, ingleichen sächsische Notare 
in Ansehung der Urkunden, die sie entwerfen und nach Vollziehung durch die Be- 
teiligten öffentlich beglaubigen, durch Verwendung und Entwertung von Stempel- 
marken auf der Urkunde, 
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