Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

—  13  —

Zeit  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht.
8  24.  ()  Die  Stempelpflicht  ist  zu  erfüllen
1.  bei  den  Urkunden  der  in  §  23  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Art  sowie  im  Falle  des
§23  Abs.  2  vor  der  Aushändigung  der  Urkunde  durch  die  Behörde  oder  den
Beamten,  insbesondere  den  Notar,  spätestens  aber  binnen  zwei  Wochen  nach  ihrer
Errichtung,  Aufnahme,  öffentlichen  Beglaubigung,  Vorlegung  oder  Einreichung,

2.  bei  Verfügungen  von  Todeswegen  binnen  drei  Monaten  nach  der  Eröffnung,

3.  bei  den  Urkunden,  zu  denen  Stempelmarken  ohne  amtliche  ÜUberwachung  verwendet
und  entwertet  werden  dürfen,  vor  der  Aushändigung  durch  die  Aussteller,  spätestens
aber  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Errichtung,

4.  bei  Miet=  und  Pachtverträgen  über  in  Sachsen  gelegene  Grundstücke  nach  Maßgabe
der  besonderen  Vorschriften  der  Tarifstelle  17  Nr.  I,

5.  bei  den  von  der  Heeresverwaltung  abgeschlossenen  Verträgen  über  Lieferungen,
Herstellungen  und  sonstige  Leistungen,  die  erst  im  Falle  der  Mobilmachung  zur
Ausführung  kommen  sollen,  binnen  zwei  Wochen  nach  Eintritt  der  Mobilmachung,

6.  bei  außerhalb  Sachsens  ausgestellten  Vollmachten  vor  dem  Gebrauche,  spätestens
aber  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Einführung  nach  Sachsen,

7.  bei  außerhalb  Sachsens  errichteten  Urkunden  der  in  §  2  Abs.  5  bezeichneten  Art,
an  deren  Errichtung  eine  oder  mehrere  in  Sachsen  wohnhafte  Personen  beteiligt
sind,  vor  der  Aushändigung,  spätestens  aber  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Rückkehr

dieser  Personen  nach  Sachsen,  bei  solchen  Urkunden  aber,  die  nur  im  Falle  ihres
Gebrauchs  in  Sachsen  stempelpflichtig  werden,  vor  dem  Gebrauche,

8.  bei  allen  übrigen  Urkunden  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Errichtung.

(2)  In  Fällen  der  in  §5  Abs.  2  bezeichneten  Art  haben,  soweit  nicht  in  Tarifstelle
  12  Anm.  1  Satz  2  und  in  Tarifstelle  25  Anm.  1  Satz  2  Abweichendes  bestimmt
ist,  die  zur  Bezahlung  der  Stempelsteuer  verpflichteten  und  die  nach  §  22  Abs.  1  Nr.  2
bis  6  für  die  Stempelsteuer  haftenden  Personen  für  die  Erfüllung  der  Stempelpflicht
binnen  zwei  Wochen,  nachdem  sie  von  der  Genehmigung  Kenntnis  erhalten  haben,  Sorge
zu  tragen.  Sächsische  Behörden  und  Beamte,  insbesondere  Notare  haben  die  Erfüllung  der
Stempelpflicht  in  Ansehung  der  in  §  23  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Urkunden  zu  überwachen.
Dasselbe  gilt  für  die  in  §.2  3  Abs.  2  bezeichneten  Urkunden  insoweit,  als  die  Überwachung
durch  Prüfung  der  Urkunden  selbst  geschehen  kann;  andernfalls  hat  die  Behörde  oder  der

Beamte,  insbesondere  der  Notar  der  Steuerbehörde  ohne  Verzug  über  den  Sachverhalt
Anzeige  zu  erstatten.