Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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kleidung öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß, die Voruntersuchung 
oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen diejenigen, die 
sich zur Zeit der Wahl in Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder zwangs- 
weise in einer öffentlichen Besserungs-oder Arbeitsanstalt untergebracht worden sind; 
e) Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen; 
f) Personen, die bei Abschluß der Wählerliste mit den seit länger als ein Jahr fälligen 
direkten Staats= oder Gemeindesteuern im Rückstande sind; 
8) Personen, die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im letzten der Anordnung 
der Wahl vorhergegangenen Jahre erhalten haben. 
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
1. die Krankenunterstützung, 
die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstalts- 
pflege, 
n Unterstützungen zum Zwecke der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf, 
sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur 
Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind, 
. Unterstützungen, die erstattet sind. 
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& 11. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, soweit ihm nicht nach den folgenden 
Bestimmungen mehrere Stimmen zukommen. 
A. Zwei Stimmen haben die Wahlberechtigten, 
a) die ein Einkommen von mehr als 1600 4 haben, 
b) die aus öffentlichem Amt oder aus privater dauernder Anstellung ein Einkommen 
von mehr als 1400 % beziehen, 
ZC) die zur Gewerbekammer oder zum Landeskulturrat wählen dürfen und aus ihrem 
Betrieb ein Einkommen von mehr als 1100% beziehen, 
d) die bei Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte 
im Königreich Sachsen Grundbesitz haben, auf dem mindestens 10.0 Steuer- 
einheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des Wählers 1250 4 
übersteigt, 
e) die beim Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte 
im Königreich Sachsen Grundbesitz haben, von dem mehr als 2 Hektar der Land- 
oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder mehr als ein halber Hektar der 
Gärtnerei oder dem Weinbau dienen, 
f) die ihre wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse, die für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst genügen, nachweisen können. 
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