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kleidung öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß, die Voruntersuchung
oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen diejenigen, die
sich zur Zeit der Wahl in Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder zwangs-
weise in einer öffentlichen Besserungs-oder Arbeitsanstalt untergebracht worden sind;
e) Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen;
f) Personen, die bei Abschluß der Wählerliste mit den seit länger als ein Jahr fälligen
direkten Staats= oder Gemeindesteuern im Rückstande sind;
8) Personen, die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im letzten der Anordnung
der Wahl vorhergegangenen Jahre erhalten haben.
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen:
1. die Krankenunterstützung,
die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstalts-
pflege,
n Unterstützungen zum Zwecke der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf,
sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur
Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind,
. Unterstützungen, die erstattet sind.
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& 11. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, soweit ihm nicht nach den folgenden
Bestimmungen mehrere Stimmen zukommen.
A. Zwei Stimmen haben die Wahlberechtigten,
a) die ein Einkommen von mehr als 1600 4 haben,
b) die aus öffentlichem Amt oder aus privater dauernder Anstellung ein Einkommen
von mehr als 1400 % beziehen,
ZC) die zur Gewerbekammer oder zum Landeskulturrat wählen dürfen und aus ihrem
Betrieb ein Einkommen von mehr als 1100% beziehen,
d) die bei Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte
im Königreich Sachsen Grundbesitz haben, auf dem mindestens 10.0 Steuer-
einheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des Wählers 1250 4
übersteigt,
e) die beim Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte
im Königreich Sachsen Grundbesitz haben, von dem mehr als 2 Hektar der Land-
oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder mehr als ein halber Hektar der
Gärtnerei oder dem Weinbau dienen,
f) die ihre wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse, die für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst genügen, nachweisen können.
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