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marken befugten amtlichen Stelle, die einem Hauptzollamte untergeordnet ist, so ist für die
Entscheidung das vorgesetzte Hauptzollamt zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen das Verfahren der Zoll= und Steuerdirektion entscheidet
das Finanzministerium.
8 28. (#1) Gegen die Abforderung von Stempelabgaben sowie gegen die Entscheidungen
der Steuerbehörden im Falle des § 22 Abs. 3 Satz 2 steht den zur Bezahlung der Stempel-
steuer verpflichteten und den für die Stempelsteuer haftenden Personen die Beschwerde zu.
Sie ist bei Verlust des Rechtsmittels binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich oder
zu Protokoll bei der Behörde, dem Beamten oder dem Notar, von der oder von dem die
Zahlungsaufforderung erlassen worden ist, im Falle des § 22 Abs. 3 Satz 2 schriftlich
oder zu Protokoll bei der Steuerbehörde, im Falle des § 22 Abs. 4 schriftlich bei der
Zoll= und Steuerdirektion zu erheben. Ist die Zahlungsaufforderung von einer amtlichen
Stelle erlassen worden, die einem Hauptzollamte untergeordnet ist, so ist die Beschwerde
schriftlich oder zu Protokoll beim vorgesetzten Hauptzollamte zu erheben. In allen Fällen
genügt auch die schriftliche Einlegung der Beschwerde bei der Zoll= und Steuerdirektion.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zufertigung der Zahlungsaufforderung oder
mit der mündlichen Eröffnung an den Zahlungspflichtigen über die Höhe des zu ent-
richtenden Stempelbetrags, in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 mit der
Zustellung der Entscheidung.
(3) Uber die Beschwerde entscheidet im Falle des § 22 Abs. 4 das Finanzministerium,
in allen anderen Fällen die Zoll= und Steuerdirektion. Gegen die Entscheidung der Zoll-
und Steuerdirektion ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig. Die weitere
Beschwerde ist bei Verlust des Rechtsmittels binnen einer Frist von vier Wochen seit der
Zustellung der Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion bei dieser oder beim Finanz-
ministerium schriftlich einzulegen.
(4) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Finanzministerium.
8 29. Gegen die Entscheidungen des Finanzministeriums in den Fällen der §§ 26
Abs. 5 Satz 1, 28 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, sowie der Zoll= und Steuerdirektion im
Falle des § 26 Abs. 5 Satz 2 können die Beteiligten Anfechtungsklage erheben. Das
Oberverwaltungsgericht beschließt nach eigenem Ermessen, ob vor Erteilung der Entscheidung
eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Im übrigen finden auf die Anfechtungsklage
die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.
u. V.-Bl. S. 486) Anwendung.
830. Die Beitreibung der Stempelsteuer wird weder durch die Beschwerde und die
weitere Beschwerde, noch durch die Erhebung der Anfechtungsklage gehemmt.