Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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marken befugten amtlichen Stelle, die einem Hauptzollamte untergeordnet ist, so ist für die 
Entscheidung das vorgesetzte Hauptzollamt zuständig. 
(2) Über Beschwerden gegen das Verfahren der Zoll= und Steuerdirektion entscheidet 
das Finanzministerium. 
8 28. (#1) Gegen die Abforderung von Stempelabgaben sowie gegen die Entscheidungen 
der Steuerbehörden im Falle des § 22 Abs. 3 Satz 2 steht den zur Bezahlung der Stempel- 
steuer verpflichteten und den für die Stempelsteuer haftenden Personen die Beschwerde zu. 
Sie ist bei Verlust des Rechtsmittels binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich oder 
zu Protokoll bei der Behörde, dem Beamten oder dem Notar, von der oder von dem die 
Zahlungsaufforderung erlassen worden ist, im Falle des § 22 Abs. 3 Satz 2 schriftlich 
oder zu Protokoll bei der Steuerbehörde, im Falle des § 22 Abs. 4 schriftlich bei der 
Zoll= und Steuerdirektion zu erheben. Ist die Zahlungsaufforderung von einer amtlichen 
Stelle erlassen worden, die einem Hauptzollamte untergeordnet ist, so ist die Beschwerde 
schriftlich oder zu Protokoll beim vorgesetzten Hauptzollamte zu erheben. In allen Fällen 
genügt auch die schriftliche Einlegung der Beschwerde bei der Zoll= und Steuerdirektion. 
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zufertigung der Zahlungsaufforderung oder 
mit der mündlichen Eröffnung an den Zahlungspflichtigen über die Höhe des zu ent- 
richtenden Stempelbetrags, in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 mit der 
Zustellung der Entscheidung. 
(3) Uber die Beschwerde entscheidet im Falle des § 22 Abs. 4 das Finanzministerium, 
in allen anderen Fällen die Zoll= und Steuerdirektion. Gegen die Entscheidung der Zoll- 
und Steuerdirektion ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig. Die weitere 
Beschwerde ist bei Verlust des Rechtsmittels binnen einer Frist von vier Wochen seit der 
Zustellung der Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion bei dieser oder beim Finanz- 
ministerium schriftlich einzulegen. 
(4) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Finanzministerium. 
8 29. Gegen die Entscheidungen des Finanzministeriums in den Fällen der §§ 26 
Abs. 5 Satz 1, 28 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, sowie der Zoll= und Steuerdirektion im 
Falle des § 26 Abs. 5 Satz 2 können die Beteiligten Anfechtungsklage erheben. Das 
Oberverwaltungsgericht beschließt nach eigenem Ermessen, ob vor Erteilung der Entscheidung 
eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Im übrigen finden auf die Anfechtungsklage 
die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G. 
u. V.-Bl. S. 486) Anwendung. 
830. Die Beitreibung der Stempelsteuer wird weder durch die Beschwerde und die 
weitere Beschwerde, noch durch die Erhebung der Anfechtungsklage gehemmt.
	        
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