Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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V. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
#40. Alle Behörden haben in bezug auf die Landtagswahlen unentgeltlich tätig 
zu sein. 
Auch die Mitglieder der Wahlvorstände und der Wahlkommissionen haben ihr Ehren- 
amt ohne Anspruch auf Entschädigung zu verwalten. Es sind jedoch den Mitgliedern der 
Wahlkommissionen etwaige Reisekosten und andere unvermeidliche Auslagen aus der 
Staatskasse zu erstatten. Das Nähere hierüber wird durch Verordnung bestimmt. 
& 41. Die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 3. Dezember 1 868 bleiben nur 
insoweit in Kraft, als sie für die Wahlen zur ersten Kammer der Ständeversammlung 
anzuwenden sind. 
Alle künftigen Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung erfolgen nach 
den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes. 
Bei dem jetzigen Bestande der zweiten Kammer verbleibt es bis zur Neuwahl der 
Abgeordneten nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 5. Mai 1909. 
Friedrich August. 
Graf von Hohenthal und Bergen. 
  
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