Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zu § 11 
des Gesetzes. 
Zu 812 
des Gesetzes. 
Zu 8 14 
des Gesetzes. 
Zu § 15 
des Gesetzes. 
380 — 
(3) Unterstützungen gelten als erstattet im Sinne von § 10 Absatz 2 Ziffer 5 des 
Gesetzes, wenn die Erstattung noch bis zum Tage des Abschlusses der Wählerliste nach- 
gewiesen wird. 
8 4. (0) Die Unterlagen, die für die Ermittelung der Stimmenzahl erforderlich 
sind, haben sich die mit der Aufstellung der Wahllisten betrauten Behörden zunächst durch 
Einsicht in die Personalkarten, Heberegister, Steuerkataster usw. zu verschaffen. Wenn 
auf diese Weise keine genügende Kenntnis der in Frage kommenden Tatsachen zu erlangen 
ist, sind die Wahlberechtigten zur eigenen Beibringung der Nachweise zu veranlassen. 
(2) Für die Zahl der Steuereinheiten im Sinne von Ad, Bd und Ce ist das 
staatliche Grundsteuerkataster maßgebend. 
(3) Als öffentliches Amt gilt jede Stellung, vermöge deren jemand berufen ist, im 
Dienste des Reiches oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste eines Bundesstaates 
als Organ der Staatsgewalt oder der öffentlichen Verwaltung für die Erfüllung der 
Zwecke des Staates, einer Gemeinde oder eines sonstigen öffentlichrechtlichen Verbandes 
tätig zu sein. Die Ableistung eines Diensteides ist nicht erforderlich. 
5. (1) Als Nutzungsberechtigter im Sinne von §12 Absatz 3 des Gesetzes ist 
nur der gesetzlich Nutzungsberechtigte anzusehen. 
(2) Was im § 12 Absatz 3 vom Stimmrechte des Miteigentümers gesagt ist, gilt 
auch dann, wenn an einem Grundstücke mehrere anteilig gesetzlich nutzungsberechtigt sind. 
(3) Als urkundlicher Nachweis im Sinne von § 12 Absatz 4 genügt eine schriftliche 
Bescheinigung des Arbeitgebers; einer behördlichen Beglaubigung bedarf es nicht. 
6. (1) Die in §14 Absatz! des Gesetzes aufgestellten Voraussetzungen für die 
Wählbarkeit müssen spätestens am Tage der Wahl erfüllt sein. 
(2) Unter ausländischem Dienst im Sinne von & 1 4 Absatz 3 ist jeder außer- 
sächsische Dienst zu verstehen. 
# 7. C) Erachtet eine Amtshauptmannschaft die Vereinigung einer Ortschaft ihres 
Bezirkes mit einer oder mehreren Ortschaften eines benachbarten amtshauptmannschaft- 
lichen Bezirkes für angemessen, so hat sie sich darüber mit der benachbarten Amtshaupt- 
mannschaft zu vernehmen. Die beiderseitigen Bezirksausschüsse sind zu hören. Sind die 
Amtshauptmannschaften verschiedener Meinung, so ist von der Amtshauptmannschaft, welche 
die Vereinigung angeregt hat, Bericht an die ihr vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu 
erstatten. Diese hat sich, wenn verschiedene Regierungsbezirke betroffen werden, mit der 
mitbeteiligten Kreishauptmannschaft ins Vernehmen zu setzen. 
(2) Wenn kleine Städte, Dörfer, selbständige Gutsbezirke oder einzeln gelegene 
Grundstücke mit anderen Ortschasten des Wahlkreises zu einem Wahlbezirke vereinigt
	        
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